374 Verwaltungsstrafsachen
nimmt, die Akten der Staatsanwaltschaft (St PO. 88 453 s, 454, AVO.
8 51). Vorher ist, wenn die Anzeige von einem Beamten ausging
und von diesem die Beweismittel unvollständig angegeben worden
sind, der Beamte zur Vervollständigung nachträglich aufzufordern
(MVDO. vom 27. Sept. 1881, SWB. 210, Fischer II 350). Auch die
Staatsanwaltschaft kann, wenn von der auf alle Fälle abzuhaltenden
Hauptverhandlung Freisprechung sicher zu erwarten steht, der Polizei-
behörde die Zurüchnahme der Strafverfügung zur Erwägung stellen
(MWVO. vom 21. Juli 1882, JM. 32). Rekurs und Beschwerde an
die vorgesetzte Berwaltungsbehörde sind unzulässig, jedoch Können von
Haus aus nichtige Strafverfügungen nach wie vor Ablauf der Be-
rufungsfrist von Oberaufsichts wegen wieder aufgehoben werden (Ges.
§ 5, MV. vom 4. April 1877, SWB. 136). Vor Eintritt der Rechts-
kraft soll dies nur ausnahmsweise geschehen (MVO. vom 26. Juni
1894, Fischer XVI 59). Wird nur einem Teile der Strafverfügung
widersprochen, so tritt sie ihrem ganzen Umfang nach außer Kraft.
Als Widerspruch gilt jede Außerung des Angeklagten, durch die er zu
erkennen gibt, daß er sich bei der Strafverfügung nicht beruhigen will.
Vor Entschließung über Gnadengesuche (s. Begnadigung) wird daher
zuvörderst Unterwerfungserklärung gefordert. Rüchknahme der letzteren.
ist während der Widerspruchsfrist zulässig (Ges. § 3, A##O. 8 6). Gegen
Versäumnis der Widerspruchsfrist ist Wiedereinsetzung nachgelassen
(s. Fristen). Erachtet die Verwaltungsbehörde den Fall weder für
straflos noch zum Erlasse einer Strafverfügung angetan, so hat sie
die Sache ohne weiteres an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
(A##. 8 2). Die Amtzsh. sind, mit gewissen Beschränkungen, ermächtigt,
bei Bestrafung von Vagabunden und vagabundierenden Bettlern von
dieser Abgabe ein für allemal Gebrauch zu machen (s. Armenwesen VI 3).
Im übrigen sind die Verwaltungsbehörden der Prüfung der Frage,
ob überhaupt ein Verdacht vorliegt, nicht überhoben (ZR#B. 1875 S. 58).
Sofortige Abgabe kann u. a. dann erfolgen, wenn sich die Erörterungen
nicht durch Befragung des Angeschuldigten über sein Vorleben, Ge-
ständnis der Vorbestrafungen, Aktenherbeiziehung oder sonst in kürzester
Frist erledigen lassen (AlBO. vom 29. Dez. 1874, Zeitschr. f. R. XLI 478).
Erhebt die Staatsanwaltschaft in einer ohne weiteres an sie abgegebenen
Sache kReine Anklage, so hat sie hiervon die Verwaltungsbehörde zu
benachrichtigen. Die letztere kann diesfalls, wie auch sonst wegen Be-
handlung der an die Staatsanwaltschaft abgegebenen Sachen, dienst-
liche Anweisung des Staatsanwalts bei dessen Vorgesetzten beantragen
(AVO. S8 71, 20. Gelangt eine Sache, in welcher der Erlaß von Straf-
verfügung zulässig gewesen wäre, in anderer Weise, als durch die Ver-
waltungebehörde, an die Staatsanwaltschaft, so ist sie von ihr, außer
bei Haftbefehl, freiwilliger Gestellung des Angeschuldigten oder Ver-
bindung mit einer anderen Strassache, zuvörderst an die Verwaltungs-
behörde zur Entschließung abzugeben (ABO. 8 11). Uber den Aus-