Marschgebührnisse — Maskenbälle 37
lassung des Raums muß aber zu ausschließlicher Benutzung erfolgen;
von Hausierern kann daher Stättegeld nicht gefordert werden (MWd0.
vom 30. April 1897 und 31. Jan. 1899, Fischer XVIII 312, XX 191).
Auch außerhalb des Ml. darf Stättegeld erhoben werden (MWV0O. vom
19. Jan. 1897, Fischer XVIII 313). Die Ortspolizeibehörde kann im
Einverständnisse mit der Gemeindebehörde Marktordnungen nach ört-
lichem Bedürfnisse festsetzen (SO. § 69).“ Eine Beschränkung des
Verkehrs mit unverkauft gebliebenen Gegenständen findet nicht statt
(GO. § 71). Zuwiderhandlungen gegen die polizeilichen Bestimmungen
über den M. werden mit Geld bis zu 30 MUMl., event. Haft bis zu
8 Tagen bestraft (GO. 8 149 0). In Osterreich sollen deutsche Reichs-
angehörige nach Art. 191 des Handelsvertrags vom 6. Dez. 1891
(Roöl. 1892 S. 3) rüchsichtlich des Meß= und Al. wie Inländer be-
handelt werden; für diesen Zweck ist von Deutschen eine Bescheinigung
nach Formular B zur VO. vom 9. Febr. 1882 S. 20 beizubringen,
über die hinsichtlich des Bezugs und der zuständigen Behörden dasselbe
gilt, wie über die Gewerbelegitimationskarten für Handlungsreisende
(s. Gewerbe IV 1 b). Besondere Bestimmungen gelten über Messen ((. d.),
Jahrmärkte (s. d.), Wochenmärkte (s. d.) und Spezialmärkte (s. d.). Unter
diese gehören insbes. die Viehmärkte (s. d.), Getreidemärkte (s. d.) und
Christmärkte (s. d.).
* Privatmärkte bedürfen keiner Erlaubnis (Preuß. O#. 7. März 1900,
Reger 2. Erg. Bd. 31).
* Den Ml. außerhalb der Marktplätze darf die Mlarktordnung nicht be-
schränken (Kammerger. 3. April und 15. Mai 1902, dagegen 9. Fan. 1902,
Jur.-Ztg. VII 371, Reger XXII 326, XXIII 35, 37). Das Verbot des Ankaufs
vor Beginn der Marktzeit ist unzulässig (Kammerger. 27. Juni 1901, Jur.-Ztg.
VII 79, Reger XXI 386).
Marschgebührnisse sind den einberufenen Heerespflichtigen nach
Maßgabe der VO. vom 17. Juni 1887 S. 80, 19. Juli 1889 S. 54
und 12. Jan. 1900 S. 3 zu gewähren. Die Dienstvorschriften bei Ein-
berufungen und Entlassungen im Kriege sind abgeändert durch V0O.
vom 24. Juli 1900 S. 97.
Maarschroute f. Zwangspaß, Miilitärleistungen.
Aarsschunfähige Militärpersonen sind auf Antrag der Millitär-
behörde vom Bezirksarzte zu untersuchen (Instr. vom 10. Juli 1884
S. 210 5 32).
Marschverpflegung s. Militärleistungen, Marschgebührnisse.
Maschinenversicherung s. Feuerversicherung II.
Mastkenbälle, die Privatpersonen für ihre Familien und Gäste
veranstalten, bedürfen keiner Erlaubnis und dürfen nach vorheriger
Anzeige mit Ausnahme der geschlossenen Zeiten (s. d.) jederzeit statt-
finden. Offentliche und von geschlossenen Gesellschaften veranstaltete
M. bedürfen der Genehmigung der Amtsh., in Städten RStO. der
Ortspolizeibehörde, und sind nur in der Zeit vom 7. Januar bis Fast-
nachtsdienstag, auch weder an Sonnabenden noch an Sonntagen ab-