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(Nr. 5571.) Allerhoͤchster Erlaß vom 7. Juli 1862., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
von der Kreisstadt Bitburg nach Echternacherbruͤck, im Regierungsbezirk
Trier.
r- Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Kreis-Chaussee von der Kreisstadt Bitburg nach Echternacherbrück, im Regie-
rungsbezirk Trier, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Bitburg
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jch dem genannten Kreise
egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das
Rät## zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chanssevoltge Vergehen auf die gedachte Straße
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 7. Juli 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5572.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juli 1862., betreffend die Verleihung der Städte-
Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Landgemeinde
Honnef, im Regierungsbezirk Cöln.
A.: den Bericht vom 9. Juli d. J., dessen Anlagen zurück erfolgen, will Ich
der auf dem Provinziallandtage im Stande der Städte vertretenen Handgemene
Honnef, im Regierungsbezirk Cöln, deren Antrage gemäß, nach bewirktem Aus-
scheiden aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe zur Zeit mit
and-