Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wohnsitz 433 
darf ihre Tiefe 16 m bei geschlossener und 20 m bei offener Bau- 
weise betragen (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 §8 90, 102, 109, 115 
bis 118, AVBVO. vom 1. Juli 1900 S. 428 § 30). Die Entscheidung, 
ob die W. den Anforderungen von § 90 des Ges. genügen, unterliegt 
der Anfechtungsklage nur dann, wenn die Sachverständigen von rechts- 
irrtümlichen oder sonst unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen 
sind (OBVe. 16. Sept. 1901 1 8 166). Zu den notwendigen Meben- 
räumen einer selbständigen Familienwohnung gehören auch genügend 
große und zugängliche Gelasse für die Aufbewahrung von Holz und 
Kohlen (OB#. 30. Mai 1903 1 8 119 zu § 90 des Ges.). § 90 regelt 
nur die innere Einrichtung der Gebäude; ein Schutz des Nachbar- 
grundstüchs gegen Entziehung von Licht und Luft läßt sich daraus 
nicht herleiten (OV. 28. März 1903 1 S 34). 
2. Sonstiges. Uber Beaufsichtigung, Instandhaltung, Rein- 
haltung und Lüftung von Mietwohnungen kann durch Ortsregulativ 
Bestimmung getroffen werden (Bauges. 88 163, 164). Den Gemeinden 
über 20000 Bewohner ist aufgegeben worden, den Erlaß solcher Woh- 
nungsordnungen in Angriff zu nehmen. Kleinere Gemeinden sollen 
vor allem die Regelung des Schlafstellenwesens im Auge behalten (An- 
leitung vom 2. Aug. 1900 Ziff. XX. MWVO. vom 22. Febr. 1888 und 
29. April 1901, SW. 1901 S. 197, Fischer XXIII 47). Im Schlaf- 
stellenregulative die Untersuchung und Genehmigung der Bäumlichkeiten 
zu bedingen, ist zulässig (M BO. vom 21. März 1902, SWB. 165). 
Uber den Stand des Wohnungswesens wünscht das Ministerium aller 
3 Jahre Bericht zu erhalten; die Ergebnisse der letzten Erhebung sind 
zusammengestellt in der MVO. vom 31. März 1903, SWB. 110. Die 
Leerstellung von W. aus gesundheitspolizeilichen Rüchsichten kann an- 
geordnet werden, wenn hierfür polizeilich zu schützende Interessen be- 
stehen. Ob die Benutzung der Räume gesundheitspolizeilich zulässig 
sei, ist Ermessensfrage, daher der Anfechtungsklage entzogen (O. 
2. Mai 1903 1 S 48). 
Wohnsitz. 1. Wohnsitz im juristischen Sinne. Das BE. 
(§§ 7—11) versteht unter W. den Ort der ständigen Miederlassung 
und fordert dazu den Willen und die Tatsache der Miederlassung. Als 
solche gilt nach der bestehenden Rechtsprechung der Mittelpunkt des 
häuslichen und wirtschaftlichen Lebens. Die CPO. (§5 13) macht den 
W. des BEB. zur Voraussetzung des allgemeinen Gerichtsstands. In 
demselben Sinne werden die Worte „wesentlich wohnhaft“ in RStO. 
§ 14, RLGO. 8 14 (s. Gemeindemitgliedschaft 1, Gemeindeleistungen ) 
sowie die Worte Wohnort und Wohnsitz in RStO. § 26, RLG0. 8 17 
(s. Gemeindeleistungen V), sowie in § 4 des Ges. vom 1. Juli 1878 
(. Wanderlager II 1) aufgefaßt. Aicht ganz in demselben Sinne sprechen 
das Doppelsteuer-, das Einkommensteuer= und das Ergänzungssteuerges. 
vom Wohnsitz (s. Doppelsteuer A 1 3, A I.2). Insbes. auf dem Ge- 
biete des Einkommensteuerges. ist für die Auslegung des Wohnsiitz- 
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 28
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.