Wohnungslosigkeit — Zaunentschädigung 435
2. Reichsrechtliche W. Offiziere, Militärärzte und Reichsbeamte
erhalten W. nach Maßgabe des RGes. vom 30. Juni 1873 S. 166, des
Tarifs S. 168, der RVO. vom 30. Juni 1873 S. 169 (Klassifikation), des
RGes. vom 7. Juli 1902 S. 239 8 2 (Wegfall der 5. Servisklasse) und
der RVO. vom 24. Nov. 1902 S. 281 (Reichsbankbeamte). Uber die
Ortsverteilung nach Servisklassen, die nach § 3 des RGes. vom 30. Juni
1873 dem Tarif zu grunde zu legen ist, s. Militärleistungen II 1.
Wohnungslosigkeit s. Obdachlosigkeit.
Wohnungsvermieter s. Zimmervermieter.
Wucher s. Zinsen.
Wundärzte s. Chirurgen.
Wunderkinder. Die Vorführung sog. W. soll nicht genehmigt
werden (MV0O. vom 2. April 1898, Fischer XIX 203, soweit nicht durch
RGes. vom 30. MAürz 1903 S. 113 — f. Kinder 1 1 — erledigt).
Würger sind Raubvögel (s. d.).
Wurmkrankheit s. Rotz= und Wurmkrankheit.
Wurft s. Fleisch l.
Z
Zählkarten. Zu Zwecken der Bevölkerungsstatistik haben die
Standesbeamten jeden von ihnen beurkundeten Geburts-, Eheschließungs-
und Sterbefall bei der Anzeige bez. unmittelbar nach dem Begister-
eintrage auf eine besondere vom Statistischen Bureau unentgeltlich
gelieferte Z. nach der ihnen zugegangenen Anweisung gegen eine
Entschädigung von 3 M. für je 100 Stück einzutragen (Bek. vom
29. Juli 1879 S. 312, MV0O. vom 6. Okt. 1899, SWB. 267, Pkt. 21).
Auch zu Zwecken der Justizstatistik (s. d.), Bettlerstatistik (s. Armen-
wesen VI) und Statistik der Staatsangehörigkeit (s. d. ) werden 3.
verwendet. «
Zahlungsauflage s. Zwangsvollstreckung J.
Zahnärzte, Zahnkünstler, Zahntechniker s. Arzte 1 1 (Appro-
bation und Prüfung der Zahnärzte), Arzte 1 2 und Akademische Würden
(unzulässige Titel).
*Zahnkünstler sind keine Handwerker (Preuß. Ministerium 12. Febr.
1902, Ministerialblatt II 81, Reger XXII 288). Zahntechniker können zu ein-
fachen Operationen auch von den Krankenkassen zugezogen werden (s. Kranken-
versicherung B V 5).
Zaunentschädigung. Sind bei Bränden die von der Gebäude-
versicherung (s. Feuerversicherung l) ausgeschlossenen Zäune und Ein-
friedigungen niedergerissen oder beschädigt worden, so ist dem Eigen-
tümer auf seinen Antrag aus der Landesbrandversicherungskasse hierfür
Entschädigung zu gewähren. Der Anspruch ist bei Verlust binnen
8 Tagen vom Tage des Brandes ab anzubringen. Die Schäden sind
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