436 Zeichenunterricht — Zeugen und Sachverständige
im Erörterungsprotokolle (Feuerversicherung I 6) genau zu bezeichnen
(Ges. vom 25. Aug. 1876 S. 345 8§8§ 95, 148 4, ABO. vom 18. Nov.
1876 S. 509 § 51 6.
Jeichenunterricht s. Lehrfächer, Fachlehrer, Privatunterricht.
Zeitberechnung s. Mitteleuropäische Zeit, Fristen, Altersberechnung.
Zeitungen s. Presse.
Zellulose. Zellulosefabriken und Anlagen zur Herstellung von
Zelluloid und Dégrasfabriken sind als gewerbliche Anlagen (s. d. D
genehmigungspflichtig (GO. 8 10).
Zementdachsteine s. Dachbedechung.
Zensuren. In der Volks= und in der Fortbildungsschule
sind am Schlusse jeden Jahres den Schulpflichtigen Jahreszensuren
einzuhändigen. Zu diesem Zweche ist die Anlegung von Zensurtabellen
vorgeschrieben und von Zensurbüchern empfohlen (A#O. vom 25. Aug.
1874 S. 155 §§ 78, 4, 32 9). Hierbei sind, wie bei den höheren Unter-
richtsanstalten, 5 Zensurgrade (sehr gut, gut, genügend, wenig genügend,
ganz ungenügend) in Anwendung zu bringen (MVO. vom 31. Mai
1883, Cod. 574, MVO. vom 7. Okt. 1891, Fischer XIV 74). Für
höhere Unterrichtsanstalten (s. d.) sind die Bestimmungen über 3.
in den Lehrordnungen (s. d.), und zwar in §§ 54, 65 der Lehrordnung
für Gymnasien, §§ 56, 67 für Realgymnasien, §§ 55, 66 für Real-
schulen, § 45 für Lehrerseminare, § 30 für Lehrerinnenseminare ent-
halten. Bei dimittierten Schülern ist die Tatsache und Veranlassung
der Dimission zu erwähnen; Schülern, die aus der Prima einer an-
deren Anstalt dimittiert worden sind, ist niemals die erste Sittenzensur
zu erteilen. Ein ähnliches Verfahren empfiehlt sich beim Abgange aus
anderen Klassen (MVO. vom 3. Juli und 25. Nov. 1880, Fischer II
361, 362). Im übrigen s. Schulprüfung, Reifeprüfung.
Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege s. Gesundheits-
polizei I, II.
Zertifikate s. Brandversicherungszertifikate, Dampftessel.
Zeugen und Sachverständige. 1. Die prozessualen Bestim-
mungen für die Gerichte gibt CPO. 88 373—414, StPP. §8 48
bis 93, die Bestimmungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit Ges. vom
15. Juni 1900 S. 269 8§§ 4, 37, 38. Die Gebühren regelt RGebühren=
ordnung vom 20. Mai 1898 S. 689 und Ges. vom 21. Juni 1900
S. 327 § 21. Die Gesch.O. behandelt Z. u. S. in §§ 384—404. Die
Verpflichtung der Gerichte, auf Antrag anderer Behörden 3. u. S. zu.
vernehmen, ist, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen über die
Rechtshilfe (s. d. IV), in der Gesch.O. noch besonders ausgesprochen
gegenüber den Anträgen der Behörden der inneren Verwaltung (8 415),
der Eisenbahnbetriebsdirektionen (§ 416), der Reklamationskommissionen
( 417), der Behörden für Steuer= und Zollvergehen (§ 418 16), der
Behörden für Militär-, Pensions= und Versorgungssachen (§ 418 17).
Die bei den Verhaltungsbehörden erfolgte allgemeine Verpflichtung