Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

436 Zeichenunterricht — Zeugen und Sachverständige 
im Erörterungsprotokolle (Feuerversicherung I 6) genau zu bezeichnen 
(Ges. vom 25. Aug. 1876 S. 345 8§8§ 95, 148 4, ABO. vom 18. Nov. 
1876 S. 509 § 51 6. 
Jeichenunterricht s. Lehrfächer, Fachlehrer, Privatunterricht. 
Zeitberechnung s. Mitteleuropäische Zeit, Fristen, Altersberechnung. 
Zeitungen s. Presse. 
Zellulose. Zellulosefabriken und Anlagen zur Herstellung von 
Zelluloid und Dégrasfabriken sind als gewerbliche Anlagen (s. d. D 
genehmigungspflichtig (GO. 8 10). 
Zementdachsteine s. Dachbedechung. 
Zensuren. In der Volks= und in der Fortbildungsschule 
sind am Schlusse jeden Jahres den Schulpflichtigen Jahreszensuren 
einzuhändigen. Zu diesem Zweche ist die Anlegung von Zensurtabellen 
vorgeschrieben und von Zensurbüchern empfohlen (A#O. vom 25. Aug. 
1874 S. 155 §§ 78, 4, 32 9). Hierbei sind, wie bei den höheren Unter- 
richtsanstalten, 5 Zensurgrade (sehr gut, gut, genügend, wenig genügend, 
ganz ungenügend) in Anwendung zu bringen (MVO. vom 31. Mai 
1883, Cod. 574, MVO. vom 7. Okt. 1891, Fischer XIV 74). Für 
höhere Unterrichtsanstalten (s. d.) sind die Bestimmungen über 3. 
in den Lehrordnungen (s. d.), und zwar in §§ 54, 65 der Lehrordnung 
für Gymnasien, §§ 56, 67 für Realgymnasien, §§ 55, 66 für Real- 
schulen, § 45 für Lehrerseminare, § 30 für Lehrerinnenseminare ent- 
halten. Bei dimittierten Schülern ist die Tatsache und Veranlassung 
der Dimission zu erwähnen; Schülern, die aus der Prima einer an- 
deren Anstalt dimittiert worden sind, ist niemals die erste Sittenzensur 
zu erteilen. Ein ähnliches Verfahren empfiehlt sich beim Abgange aus 
anderen Klassen (MVO. vom 3. Juli und 25. Nov. 1880, Fischer II 
361, 362). Im übrigen s. Schulprüfung, Reifeprüfung. 
Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege s. Gesundheits- 
polizei I, II. 
Zertifikate s. Brandversicherungszertifikate, Dampftessel. 
Zeugen und Sachverständige. 1. Die prozessualen Bestim- 
mungen für die Gerichte gibt CPO. 88 373—414, StPP. §8 48 
bis 93, die Bestimmungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit Ges. vom 
15. Juni 1900 S. 269 8§§ 4, 37, 38. Die Gebühren regelt RGebühren= 
ordnung vom 20. Mai 1898 S. 689 und Ges. vom 21. Juni 1900 
S. 327 § 21. Die Gesch.O. behandelt Z. u. S. in §§ 384—404. Die 
Verpflichtung der Gerichte, auf Antrag anderer Behörden 3. u. S. zu. 
vernehmen, ist, abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen über die 
Rechtshilfe (s. d. IV), in der Gesch.O. noch besonders ausgesprochen 
gegenüber den Anträgen der Behörden der inneren Verwaltung (8 415), 
der Eisenbahnbetriebsdirektionen (§ 416), der Reklamationskommissionen 
( 417), der Behörden für Steuer= und Zollvergehen (§ 418 16), der 
Behörden für Militär-, Pensions= und Versorgungssachen (§ 418 17). 
Die bei den Verhaltungsbehörden erfolgte allgemeine Verpflichtung
	        
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