Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Notstand — Obdach 77 
personen, letztere nach der Reihenfolge ihres Dienst- event. Lebensalters) 
berechtigt; es ist jedoch in Behinderungsfällen der Grund der Be— 
hinderung auf dem Zeugnisse anzugeben. Muß Vieh wegen innerer 
Erkrankung geschlachtet werden, so ist der Ortspolizeibehörde in allen 
Fällen, in denen das A. nicht von ihr selbst ausgestellt ist, unverzüglich 
Kenntnis zu geben (Ges. vom 25. Mai 1852 S. 93 § 5, AVO. vom 
29. Mai 1852 S. 145 §§ 35, 36, RGes. vom 3. Juni 1900 S. 547 
8 12,3, VO. vom 2. Mai 1900 S. 255, Ausführungsbestimmungen 
vom 30. Alai 1902 im GBl. von 1903 S. 104 §.2 und, soweit hier- 
durch nicht erledigt, WO. vom 24. Nov. 1864 S. 369, MV0O. vom 
31. März 1875, SWB. 1878 S. 57). 
Notstand s. NVotwehr. 
Nottaufe. Bei eintretender Lebensgefahr ANeugeborener haben 
die Hebammen Sorge zu tragen, daß die Taufe sobald als möglich 
durch einen Geistlichen vollzogen, in Ermanglung eines solchen aber 
das Kind mit der N. versehen werde. Zur Belehrung über ihr dies- 
fallsiges Verhalten sind neuangestellte Hebammen nach ihrer Verpflich- 
tung an den Pfarrer zu verweisen (Hebammenordnung vom 16. Nov. 
1897 S. 157 § 17, Mandat vom 2. April 1818 S. 9 § 9). 
Vottestamente. Wo Gefahr im Verzuge ist, können Testamente 
auch von den Gemeindevorständen und Ortsrichtern errichtet werden 
(BS. 8 2249, Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 § 47). Uber die 
Belehrung der Gemeindevorstände s. MVO. vom 15. i mulo 1902, 
SW. 193. 
Notwege s. BGB. 88 917, 918 und Privatwege. 
Aotwehr. Die Grenzen der N. bestimmt StEB. 88 53, 54, 
BE. 88 226—231, 904;“ f. auch Tiere. 
Uberschreitung der A. fällt unter BGB. § 823 (Beichsger. 13. Febr. 1902, 
Jur.-Ztg. VII 193). 
Aulllinie s. Gemeindebezirke. 
Außhäher unterliegen keiner Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 
S. 81 § 2). 
Autznießung s. Aießbrauch. 
" 
Obdach, Obdachlosigkeit. Die Gewährung von O. an Arme 
ist Armenunterstützung (s. Armenwesen 1), wenn sie nicht lediglich aus 
polizeilichen Gründen, z. B. wegen bloßer Oddachlosigkeit, erfolgt, oder 
ein besonderer Aufwand nicht erwächst (Arm.O. vom 2. Okt. 1840 
S. 257 §8 334, 57, Zeitschr. f. R. XILIII 544, XIV. 276, Fischer IV 129, 
IX 289, XV 71, XVIII 98). Die Frist für Erwerbung und Verlust 
des Unterstützungswohnsitzes ruht während der Zeit, auf die Unter- 
stützten durch Mietzinszahlung das Unterkommen gesichert worden ist
	        
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