Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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g.  33.

Die  außerordentlichen  Generalversammlungen  beschaͤftigen  sich  nur  mit

Gegenstaͤnden,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.
F.  34.

Mit  Ausnahme  der  in  den  SF.  3.,  S.,  40.  und  43.  bezeichneten  Falle,
vollbringen  sich  die  Beschlüsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  mit  absoluter
  Stimmenmehrheit.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige  des  Vorsitzenden
  den  Ausschlag.  Die  Wahlen  werden  vermittelst  geheimen  Skrutiniums
  vorgenommen.  Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag
  von  wenigstens  fünf  Aktionairen  muß  auch  über  andere  Gegenstande  durch
geheimes  Skrutinium  abgestimmt  werden.  Die  Protokolle  der  Generalversammlung
  werden  von  einem  Notar  aufgenommen  und  von  dem  Büreau  und  von
denjenigen  anwesenden  Aktionairen,  welche  es  wünschen,  unterzeichnet.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende  und  Keservefonds.

K.  35.

Am  ein  und  dreißigsten  Dezember  jeden  Jahres  wird  vom  Generaldirektor
  ein  vollständiges  Inventar  uber  die  Besitzungen,  Vorräthe  und  Ausstände
der  Gesellschaft  errichtet,  in  ein  dazu  bestimmtes  Register  eingetragen  und  mit
den  Belägen  dem  Verwaltungsrathe  zur  Prüfung  und  Feststellung  vorgelegt.
Bei  Aufskellung  des  Inventars  werden  die  Rohstoffe  und  Materialienvorräthe
nach  dem  laufenden  Werthe,  die  Halbfabrikate  und  Fabrikate  aber  nach  dem
auf  den  laufenden  Werth  der  Rohstoffe  basirten  Fabrikationspreise  berechnet.
Dieses  Inventar  bilder  die  Grundlage  der  ebenfalls  durch  den  Generaldirektor
aufzusiellenden  und  durch  den  Verwaltungsrath  zu  prüfenden  und  festzustelkenden
  Bilanz  des  Gesellschaftsvermögens.  —  Der  Verwaltungsrath  bestimmt  alljährlich,
  wieviel  zu  dem  Aktivum  in  der  Bilanz  zugeschrieben  werden  soll,  weil
für  Neubauten,  Maschinen  oder  größere  Anschaffungen  und  Anlagen,  die  einen
bleibenden  Werth  haben,  Verwendungen  und  Auslagen  gemacht  worden  sind,
und  ebenso,  wieviel  von  dem  Werthe  der  Immobilien,  Mobilien  und  Forderungen
  abzuschreiben  ist,  weil  dieselben  an  Werth  verloren  haben.  —  Die  aufgestellte
  Bilanz  wird  in  den  sich  aus  dem  F.  12.  ergebenden  Blättern  öffentlich
  bekannt  gemacht.

K.  36.

Nach  Bewirkung  der  im  §.  35.  vorgesehenen  Zu=  und  Abschreibungen

bildet  der  Ueberschuß  der  Aktiven  nach  Abzug  der  Passiven  den  Reingewinn.

g.  37.

Der  Verwaltungsrath  bestimmt,  wieviel  von  dem  erzielten  Reingewinne
unter  die  Aktionaire  vertheilt  werden  soll;  es  sollen  jedoch  mindestens  zehn  Prozent
  desselben  zur  Bildung  eines  Reservefonds  zur  Deckung  außerordentlicher

Ver-