Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

30 Der Inhaber der Militärgewalt. 
Armeekorps bilden, keine Vereinfachung, sondern im Gegenteil eine 
Komplizierung bedeutet. Direkte Mitteilung von Regierung zu Regie- 
rung ist hier der kürzeste Weg. Und dieser ist den Staaten vor- 
behalten worden dadurch, daß bei Durchberatung des Verfassungs- 
entwurfes in à 63.5 die Worte: „in geeigneter Weise“ eingeschoben 
worden sind. Diese Worte ermöglichen es, daß die preußischen Ver- 
ordnungen vom Bundesratsausschuß den Regierungen der Einzelstaaten 
mit selbständiger Militärverwaltung direkt mitgeteilt werden. Dadurch, 
daß dann diese durch Publizierung der Verordnung dieselbe zur Kenntnis 
ihrer Kommandeure bringen, wird die Verordnung auch hier den 
Kommandeuren mitgeteilt, und zwar „in geeigneter Weise“, d. h. durch 
die Hand ihrer Kontingentsherrn. 
So legen wir a 63.5 an der Hand seiner Entsehungegeschicht 
aus. Derselbe bezweckt die inhaltliche Übereinstimmung der im deutschen 
Heere zu erlassenden Verwaltungsverordnungen bei gleichzeitiger Bei- 
behaltung des landesherrlichen Verordnungsrechtes; und er sucht diesen 
seinen Zweck durch eine besonders gestaltete Einführung der preußischen 
Verordnungen in den nichtpreußischen Kontingenten zu erreichen. Es 
sollen die preußischen Verordnungen vom Bundesratsausschuß den einzel- 
staatlichen Regierungen bzw. den Korpskommandeureu mitgeteilt werden, 
um von diesen im Namen der betreffenden Landesherrn nachverordnet 
zu werden. Danach haben nach a 63.5 die Landesherrn und nicht der 
Kaiser ein Verordnungsrecht. Das beweisen auch die Worte: „Behufs 
Erhaltung der unentbehrlichen Einheit.“ Würde dem Kaiser ein all- 
gemeines Verordnungsrecht zustehen, so wäre eine Gefährdung der 
Einheit überhaupt nicht denkbar. Indem a 63.85 mit einer Gefährdung 
rechnet, setzt es ein landesherrliches Verordnungsrecht voraus. Dieses 
landesherrliche Verordnungsrecht zu beschränken, ist gerade der eigent- 
liche Sinn des a 63.8, der allein Preußen? ein volles unbeschränktes 
Verordmungsrecht beläßt, den übrigen Staaten aber ein bloß formelles 
Verordnungsrecht gewährt. Dasselbe ist inhaltlich beschränkt; die 
Staaten dürfen nur verordnen, was Preußen vor ihnen verordnet hat. 
Eine besondere Eigentümlichkeit besteht nun für a 63.8 darin, 
daß die von ihm festgesetzte Form der Einführung der preußischen Ver- 
1 So zuerst Hecker 64. 
2 Neben Preußen hat allerdings noch Bayern auf Grund seiner Militär- 
konvention ein selbständiges und inhaltlich unbeschränktes Verordnungsrecht behalten.
	        
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