70 Das Resultat.
sind also bezüglich der nicht durch Gesetz geregelten Militärverwaltung
auch nicht dem Reiche, als dem Inhaber der Gesetzgebungsgewalt,
untergeordnet; vielmehr steht ihnen zur Leitung dieser Verwaltung
ein Verordnungsrecht praeter legem zu, wie wir schon oben fest—
gestellt haben. Dieses Verordnungsrecht üben sie nicht im Namen
des Reiches als dessen Organe aus, sondern im eigenen Namen und
aus eigenem Rechte. Wenn ihr Verordnungsrecht sich auch inhaltlich
nach den preußischen Verordnungen richten muß, so ist es doch dem
Reiche gegenüber völlig frei und unbeschränkt; die betreffenden Ver-
ordnungen sind landesherrliche Verordnungen und sind den Reichs-
gesetzen gegenüberzustellen; das Reich hat keinen unmittelbaren Einfluß
auf dieselben. In der den Einzelstaaten zustehenden Regierungsgewalt
ist also ein selbständiges höchstes Befehlerecht enthalten und das be-
deutet, daß auch den Einzelstaaten Militärhoheit zusteht.
Danach ist das Reich nicht alleiniger und ausschließlicher Inhaber
der Militärhoheit; auch die Einzelstaaten befinden sich im Besitze von
Militärhoheit. Das Reich hat die Gesetzgebung und Beaufsichtigung
bezüglich des Militärwesens; in die Vollziehung teilt es sich mit den
Einzelstaaten. Und zwar liegt der eine Teil der Vollziehung, die
Kommandogewalt, (wir wollen jetzt absehen von dem landesherrlichen
Recht der Verwendung der Truppen zu polizeilichen Zwecken und von
dem bayrischen Sonderrecht) ausschließlich dem Kaiser ob, während
der andere Teil, die Regierungsgewalt, wenn auch nicht ausschließlich,
so doch zum größten Teil sich in den Händen der Landesherrn be-
findet. So haben die Landesherrn die Organisierung und Unter-
haltung des Heeres, wie auch die Rechtspflege im Heer; der Kaiser hat
nur die Formierung und Lozierung des Heeres und ein Ernennungs-
recht bezüglich der höchsten Offiziere. Ist nun auch der eine Teil der den
Einzelstaaten zustehenden Regierungsgewalt von der Gesetzgebungs-
gewalt abhängig und wird im Namen des Reiches geübt, so ist doch
der übrige Teil der Regierungsgewalt frei von dieser Abhängigkeit und
wird, wie wir gesehen haben, von den Einzelstaaten im eigenen Namen
und zu eigenem Rechte ausgeübt. Es sind demnach zwei Militär-
gewalthaber vorhanden, das Reich und der Einzelstaat, unter welche
die Militärgewalt verteilt ist. Der bundesstaatlichen Teilung der
Staatsgewalt entspricht eine „Teilung der Militärgewalt“, eine Teilung
der Militärhoheit. Dieselbe steht teils dem Reiche, teils dem Einzel-