fullscreen: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulverband — Schulversäumnisse. 539 
belassen (MVO. vom 25. August 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 530). 
Auch während der Gnadenzeit sind die Stellvertretungskosten nicht von 
den Hinterlassenen, sondern von der Schulcasse zu tragen (MV0O. vom 
20. Juli 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 361). Hülfslehrer (s. d.), 
die als Stellvertreter ständige Lehrerstellen verwalten, sollen thunlichst den 
Mindestgehalt ständiger Lehrer (s. Lehrergehalte II) erhalten (AVO. 
vom 23. September 1880 S. 120 § 16). Für die in Folge Sch. die 
Schule eines Nachbarorts besuchenden Kinder kann außer dem Schul- 
gelde noch ein Beitrag zur Schulcasse des Nachbarorts gefordert werden 
(MVO. vom 20. Januar 1877 im Cod. S. 516). Ueber Vacanz von 
Kirchschulstellen s. d. C und E. An höheren Unterrichtsanstalten 
(s. d.) sind die Lehrer bei kürzeren Vacanzen zu unentgeltlicher Stell- 
vertretung verpflichtet (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 8 291, A##O. vom 
29. Jan. 1877 S. 43 Pct. 17). Ueber die Vergütung von Ueberstunden . d. 
Schulverband, s. Schulbezirk. 
Schulversäumnisse. Unentschuldigte oder ungerechtfertigte Versäumnisse 
der Volksschule werden an den Erziehungspflichtigen, Lehrherrn, Dienst- 
herrschaften und Arbeitgebern mit Geld bis zu 30 event. Haft be- 
straft. Gleiche Strafe trifft Diejenigen, welche widerrechtlich den Ein- 
tritt in die Fortbildungsschule verweigern, oder ihren Besuch vernach- 
lässigen (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 5.—4, AVO. vom 
25. August 1874 S. 155 § 12). Diese Strafe trifft auch Erziehungs- 
pflichtige, die es ungerechtfertigterweise unterlassen, beim Beginne oder 
während der Dauer der gesetzlichen Schulzeit die der Schule noch oder 
nicht mehr angehörigen Kinder der Schule zu= oder anderweit zuzuführen 
(MVO. vom 18. December 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 492). 
Die Weigerung des Vaters, seinen Sohn in die Fortbildungsschule zu 
schicken, ist, so lange sie nicht durch unmittelbar gegen die Schulorgane 
gerichtetes Handeln Ausdruck findet, als Sch., nicht als eigenmächtiges 
Einschreiten (s. d.) zu bestrafen. Am Schlusse jeden Monats sind die 
vorgekommenen Sch. in einer Tabelle vom Lehrer (Director) dem Schul- 
vorstande zuzustellen und diesem vom Vorsitzenden auf Grund eigner 
Prüfung vorzutragen (AVO. von 1874 § 12 und , MV0O. vom 17. Fe- 
bruar 1876 in der Zeitschr. f. R. S. 167). Wird das Einschreiten der 
Behörde in Anspruch genommen, so regelt sich das weitere Verfahren 
nach dem Gesetze über Verwaltungsstrafsachen (s. d.), insbesondere leiden 
die Bestimmungen über Abgabe an die Gerichtsbehörde oder Amtshaupt- 
mannschaft hier ebenfalls Anwendung (AVO. 8 13, MVO. vom 4. März 
1875 in der Zeitschr. f. R. S. 71, MVO. vom 18. Januar 1877 
im SWB. S. 34). Die zur Bestrafung zuständigen Behörden sind in 
Städten RStO. die Stadträthe, in Städten kl. St O. die Bürgermeister, 
auf dem Lande die Gemeindevorstände. Nicht beizutreibende Geldstrafen 
werden, wenn sie von den Gemeindevorständen ausgehen, von den Amts- 
hauptmannschaften, wenn sie von den Bürgermeistern ausgehen, bis zum 
Betrage von 8 Tagen durch diese in Haft verwandelt (VO. vom 4. August 
1875 S. 310 Pct. 2). Ueber Gnadengesuche entscheidet mit gewissen 
Ausnahmen (Anrufung der Allerhöchsten Gnade, der Entscheidung des
	        
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