Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

E. Befugnis d. Komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust. 07 
Erster Kbschnitt. 
Das Subjekt des Rechts zur verhängung des verschärften 
Belagerungszustandes. 
le "2. 
Was das Subjekt des Rechts zur Derhängung des verschärften 
Belagerungszustandes betrifft, so steht allgemein fest, daß der 
Kaiser auf Grund des § 5 in Derbindung mit Hrt. 68 RD. befugt 
ist, den verschärften Belagerungszustand zu erklären, d. h. die 
in § 5 genannten Krtikel der DrD U. bzw. die an ihre Stelle treten- 
den Reichsgesetze aufzuheben. Es ist nun die Srage, ob der Kaiser 
allein zur Suspension im Sinne des §5 B536. befugt ist, oder ob 
diese Befugnis auch dem kommandierenden General und Festungs- 
kommandanten zusteht. Die herrschende Lehre steht durchaus 
auf dem Standpunkt, daß neben dem Kaiser auch die komman- 
dierenden Generale und Lestungskommandanten suspensions- 
befugt sind 2). In der Begründung dieser Ansicht weichen jedoch 
ihre einzelnen Dertreter erheblich voneinander ab. Selbst das 
Reichsgericht begründet seine mit der herrschenden Lehre über- 
einstimmende Unsicht verschieden. So heißt es im Urteil des Reichs- 
gerichts vom 22. Oktober 1915 (Conrad S. 26 f.): „Jwar trifft 
es zu, daß das durch § 5 a. a. O. gewährte Recht zunächst dem- 
jenigen zusteht, der nach dem Gesetz den Belagerungs-(Kriegs-) 
Zustand erklären kann, mithin gemäß Krt. 68 dem Kaiser. Es 
ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Juständiqgkeit eine 
ausschließliche und eine Ubertragung seitens des ursprünglichen 
Crägers der Befugnis auf die kommandierenden Generale un- 
2) Dgl. Haenel I S. 444; Haldu S.56; v. Nicolai S. 36; Unschütz 
Dströ. 1914 S. 454; Szumanski S. 17; Hürschel S. 120ff.; Strupp 
S. 65; R. v. 12. 7., 1015; v. 22. 10. 1915, v. 20. 11. 1015, v. 24. 1. 1910 
(Tonrad S. 26ff.); Stenogr. Berichte der II. Kammer 1850/51, 
Derhandlungen S. 780—85; dagegen Ebermayer bei Stenglein S. 371. 
Münster, Derordnungsrecht der komm. Generale. 7
	        
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