E. Befugnis d. Komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust. 07
Erster Kbschnitt.
Das Subjekt des Rechts zur verhängung des verschärften
Belagerungszustandes.
le "2.
Was das Subjekt des Rechts zur Derhängung des verschärften
Belagerungszustandes betrifft, so steht allgemein fest, daß der
Kaiser auf Grund des § 5 in Derbindung mit Hrt. 68 RD. befugt
ist, den verschärften Belagerungszustand zu erklären, d. h. die
in § 5 genannten Krtikel der DrD U. bzw. die an ihre Stelle treten-
den Reichsgesetze aufzuheben. Es ist nun die Srage, ob der Kaiser
allein zur Suspension im Sinne des §5 B536. befugt ist, oder ob
diese Befugnis auch dem kommandierenden General und Festungs-
kommandanten zusteht. Die herrschende Lehre steht durchaus
auf dem Standpunkt, daß neben dem Kaiser auch die komman-
dierenden Generale und Lestungskommandanten suspensions-
befugt sind 2). In der Begründung dieser Ansicht weichen jedoch
ihre einzelnen Dertreter erheblich voneinander ab. Selbst das
Reichsgericht begründet seine mit der herrschenden Lehre über-
einstimmende Unsicht verschieden. So heißt es im Urteil des Reichs-
gerichts vom 22. Oktober 1915 (Conrad S. 26 f.): „Jwar trifft
es zu, daß das durch § 5 a. a. O. gewährte Recht zunächst dem-
jenigen zusteht, der nach dem Gesetz den Belagerungs-(Kriegs-)
Zustand erklären kann, mithin gemäß Krt. 68 dem Kaiser. Es
ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Juständiqgkeit eine
ausschließliche und eine Ubertragung seitens des ursprünglichen
Crägers der Befugnis auf die kommandierenden Generale un-
2) Dgl. Haenel I S. 444; Haldu S.56; v. Nicolai S. 36; Unschütz
Dströ. 1914 S. 454; Szumanski S. 17; Hürschel S. 120ff.; Strupp
S. 65; R. v. 12. 7., 1015; v. 22. 10. 1915, v. 20. 11. 1015, v. 24. 1. 1910
(Tonrad S. 26ff.); Stenogr. Berichte der II. Kammer 1850/51,
Derhandlungen S. 780—85; dagegen Ebermayer bei Stenglein S. 371.
Münster, Derordnungsrecht der komm. Generale. 7