98 E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust.
zulässig sein sollte. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen
Zweck stehen entgegen, vielmehr spricht letzterer für die gegen—
teilige Snnahme, da eine Kußerkraftsetzung der fraglichen Be-
stimmungen zur eit der Erklärung des Kriegszustandes entbehrlich,
später aber infolge veränderter Derhältnisse, namentlich „distrikt-
weise“, sofort und unmittelbar erforderlich sein kann, dann aber
die Herbeiführung der Raiserlichen Qnordnung, wenn überhaupt
nur unter möglicherweise verhängnisvoller Derzögerung zu ver-
wirklichen wäre. AKuch die Natur und der Inhalt des in Rede
stehenden Rechtes ergeben nichts, was begrifflich mit einer Über-
tragbarkeit unvereinbar sein würde, so daß der erkennende Senat
kein Bedenken trägt, deren Möglichkeit zu bejaben, wie dies auch
in der Rechtslehre die herrschende Ansicht ist.“ Demgegenüber
sagt das Erkenntnis des RG. vom 24. Januar 1916 (Conrad
S. 20): „Mit der Derkündung des Kriegszustandes durch die
Naiserliche Derordnung vom 31. Juli 1914 (RöBhl. S. 263) ist
die vollziehende Gewalt an sich, in ihrem begrifflichen Umfang,
auf die Militärbefehlshaber übergegangen, zu vergleichen Hrt. 68
RD. in Derbindung mit § 4 B36. DOieses Gesetz fußt auf der
preußischen Derfassungsurkunde, sein 3 5 entspricht inhaltlich
dem Krt. 111 daselbst. In beiden Bestimmungen handelt es
sich um die Kusübung der vollziehenden Gewalt im Sinne des
Krt. 45 der DrDU. Der stellvertretende kommandierende General
des IX. Krmeekorps konnte deshalb kraft der ihm durch das
Gesetz urmittelbar übertragenen Befugnis nach §& 5 a. a. O.
für seinen Bezirk oder Teile desselben die dort bezeichneten Krtikel
der preußischen Derfassungsurkunde oder die jetzt an ihrer Stelle
mefgebenden Reichsgesetze rechtswirksam restlos außer Kraft
setzen.“ Scwohl die eine wie die andere Kuffassung des Reichs-
gerichts findet im Gesetz keine Grundlage und Stütze. Eine Dele-