E. Befugnis d. komm. Eenerale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust. 00
gation an die Militärbefehlshaber würde durchaus nicht im Wesen
und Sweck des Gesetzes liegen. Es ist aber weiter auch nicht ein-
zusehen, warum der Militärbefehlshaber gerade auf Grund der
nach § 4 auf ihn übergegangenen vollziehenden Gewalt die Be-
fugnis aus § 5 haben sollte, wo §& 4 doch lediglich eine Über-
tragung der Befugnisse der Derwaltungsorgane an die Militär-
befehlshaber bedeutet, die ebenso wie diese bei Kusübung der
Befugnisse streng an die Gesetze gebunden sind. Anderenfalls
erschiene die Bestimmung des §/ 5 B356. völlig überflüssig. Diel-
mehr wird man mit Szumanski und Pürschel a. a. O. davon
auszugehen haben, daß im §& 5 eine besondere, neue Befugnis,
nämlich die zur Suspension der dort genannten Derfassungsartikel
geschaffen wird. Da nun aus der Jassung des § 5 nichts bezüglich
des Subjekts der Befugnis ersichtlich ist und andererseits die
Suspension auch gleichzeitig mit der Erklärung des Belagerungs-
zustandes erfolgen — wenn auch nicht muß, so doch — kann,
liegt der Ochluß nahe, daß auch der zur Erklärung des Belagerungs-
zustandes Berechtigte die Befugnis aus § 5 haben soll, d. i. zu-
nächst der Kaiser. Wie aber in § 4 B36. nichts über das Subjekt
der dort gewährten Befugnisse besonders gesagt ist, so liegt der
Sall auch bei 8 5 B36. Kuch zur Kusübung der Befugnisse aus
§85 sind die kommandierenden Generale und Lestungskommandanten
ebenso wie in den Sällen der §§ 4 und ob B36. für zuständig zu
erachten. Wenngleich § 1 B56. durch Krt. 68 RD. seine Gültig-
keit verloren hat, so ist das B 3 G. doch von dem Standpunkt aus
zu verstehen, wie es bis zum Inkrafttreten des Krt. 68 RD. lautete.
Durch Krt. 68 RD. ist den in § 1 B50. genannten Militärbefehls-
habern lediglich das Recht zur Erklärung des Belagerungszustandes
entzogen worden. Die Befugnis zur Derhängung des verschärften
Belagerungszustandes ist den dort genannten Millitärbefehls-