Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

E. Befugnis d. komm. Eenerale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust. 00 
gation an die Militärbefehlshaber würde durchaus nicht im Wesen 
und Sweck des Gesetzes liegen. Es ist aber weiter auch nicht ein- 
zusehen, warum der Militärbefehlshaber gerade auf Grund der 
nach § 4 auf ihn übergegangenen vollziehenden Gewalt die Be- 
fugnis aus § 5 haben sollte, wo §& 4 doch lediglich eine Über- 
tragung der Befugnisse der Derwaltungsorgane an die Militär- 
befehlshaber bedeutet, die ebenso wie diese bei Kusübung der 
Befugnisse streng an die Gesetze gebunden sind. Anderenfalls 
erschiene die Bestimmung des §/ 5 B356. völlig überflüssig. Diel- 
mehr wird man mit Szumanski und Pürschel a. a. O. davon 
auszugehen haben, daß im §& 5 eine besondere, neue Befugnis, 
nämlich die zur Suspension der dort genannten Derfassungsartikel 
geschaffen wird. Da nun aus der Jassung des § 5 nichts bezüglich 
des Subjekts der Befugnis ersichtlich ist und andererseits die 
Suspension auch gleichzeitig mit der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes erfolgen — wenn auch nicht muß, so doch — kann, 
liegt der Ochluß nahe, daß auch der zur Erklärung des Belagerungs- 
zustandes Berechtigte die Befugnis aus § 5 haben soll, d. i. zu- 
nächst der Kaiser. Wie aber in § 4 B36. nichts über das Subjekt 
der dort gewährten Befugnisse besonders gesagt ist, so liegt der 
Sall auch bei 8 5 B36. Kuch zur Kusübung der Befugnisse aus 
§85 sind die kommandierenden Generale und Lestungskommandanten 
ebenso wie in den Sällen der §§ 4 und ob B36. für zuständig zu 
erachten. Wenngleich § 1 B56. durch Krt. 68 RD. seine Gültig- 
keit verloren hat, so ist das B 3 G. doch von dem Standpunkt aus 
zu verstehen, wie es bis zum Inkrafttreten des Krt. 68 RD. lautete. 
Durch Krt. 68 RD. ist den in § 1 B50. genannten Militärbefehls- 
habern lediglich das Recht zur Erklärung des Belagerungszustandes 
entzogen worden. Die Befugnis zur Derhängung des verschärften 
Belagerungszustandes ist den dort genannten Millitärbefehls-
	        
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