Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.Zust. 101 
auf die reichsrechtliche Geltung des 8 5 B3ZG. ist zu beachten, 
daß in den nichtpreußischen Eliedstaaten des Reiches nicht die 
im §5 genannten Krtikel der preußischen Derfassungsurkunde, 
sondern die entsprechenden Bestimmungen der betreffenden 
einzelstaatlichen Derfassung oder sonstigen Gesetze in die 
Erklärung des verschärften Belagerungszustandes aufzunehmen 
sind. 
Derfehlt ist es, den § 5 B30. in Anbetracht der Wortfassung, 
in die ihn der Gesetzgeber gekleidet hat, als eine Dorschrift an- 
zusehen, die lediglich über die Sorm der Erklärung des verschärften 
Belagerungszustandes eine Bestimmung treffe, während die 
Krtikel der Derfassung von vornherein keine Schranken für 
die Derordnungsgewalt der Militärbefehlshaber bildeten #). 
Diese Ansicht übersieht, daß das B36. nur Kusführungs- 
gesetz zu Krt. 111 Prb U. ist, der ausdrücklich die Suspensions- 
befugnis vorschreibt; es kann aber nicht das Kusführungsgesetz 
zu rt. 111 eine über diesen rtikel hinausgehende Befugnis 
erteilen. 
Dritter Kbschnitt. 
Die einzelnen in § 5 B356. genannten Krtikel der DrD. und 
ihre teilweise Ersetzung durch Reichsgesetze. 
6 64. 
Zum Schlusse sei nun kurz erörtert, inwieweit die einzelnen 
im 35 B36. genannten Hrtikel der DrDU. durch reichsgesetzliche 
Dorschriften ersetzt sind. Junächst benennt § 5 B3„6. die Hrt. 5 
und 6 Drb U. Diese lauten: Krt. 5. „Die persönliche Freiheit ist 
gewährleistet. Die Bedingungen und Lormen, unter welchen 
  
56) Dgl. Gutachten des Geh. Regierungsrats Pfeffer von Salomon 
Gitiert bei Özumanski S. 17); im Ergebnis ähnlich Arndt DI3Z. 1914 
S. 1155.
	        
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