E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust. 103
im Jalle des §+ 5 B36. außer Kraft zu setzen. In Anbetracht der
rechtlichen Stellung der Strafprozeßordnung erscheint es aber
fraglich, ob die oben genannten Kbschnitte derselben von den
kommandierenden Generalen und Lestungskommandanten auf
Grund des § 5 B36. überhaupt suspendiert werden können.
Die Strafprozeßordnung will doch nur das gerichtliche Derfahren
regeln, welches in denjenigen Sällen Platz greift, in denen es
sich um Untersuchung und Bestrafung von Oelikten handelt,
deren Kburteilung zur Juständiqkeit der ordentlichen Gerichte
gehört. Kuch die Bestimmungen des 8. und 9. Kbschnittes des
I. Buches der Rotp O. sind nur Susammenstellungen von Normen
darüber, wie die ordentlichen Gerichte im Lalle der Beschlagnahme,
Ourchsuchung der Wohnung, Derhaftung und vorläufigen Hest-
nahme sich zu verhalten haben. Don der Derpflichtung zur Ein-
baltung dieser Bestimmungen der Strafprozeßordnung vermögen
die kommandierenden Generale und Lestungskommandanten die
ordentlichen Gerichte keinenfalls zu befreien. Denn der §5 B36.
gewährt den besagten Militärbefehlshabern nur das Recht, ihre
eigenen Befugnisse, die ihnen auf Grund der auf sie übergegangenen
vollziehenden Gewalt sowie sonst nach dem B#6. zustehen, durch
Kußerkraftsetzung der dort genannten Derfassungsartikel zu er-
weitern. Den Machtbereich anderer Behörden, wie namentlich
der Gerichte, können sie jedoch kraft des § 5 B0 6. nicht aus-
dehnen. Sie können die Gerichte auch nicht im Wege der An—
ordnung dazu anhalten, die Bestimmungen der Rötp. außer
acht zu lassen, zumal da die Gerichte nicht wie die Derwaltungs-
behörden durch Erklärung des Belagerungszustandes zu Unter-
behörden der Militärbefehlshaber werden (§ 4 Satz 2 B36.).
Die beiden erwähnten Instanzen stehen gleichberechtigt und
selbständig nebeneinander. Selbst wenn die einschlägigen Be-
stinemungen der Strafprozeßordnung von den kommandierenden