104 E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust.
Generalen suspendiert sind, bleiben die Gerichte dennoch zu ihrer
Anwendung verpflichtet. Danach gelangt man zu dem Schluß,
daß es außerhalb des Machtbereichs der kommandierenden Gene-
rale und gestungskommandanten liegt, die Vorschriften des
I. Buches 8. bis 9. Kbschnitt der RÖt D O. aufzuheben 9).
Nach Suspension der Krt. 5 und 6 bzw. der an ihre Stelle
tretenden Gesetze können die kommandierenden Generale und
Sestungskommandanten die individuelle Sreiheit der einzelnen
jedoch nicht beliebig einschränken, ohne an irgendwelche gesetz-
lich vorgeschriebene Formen und Bedingungen gebunden zu
sein. Dielmehr haben sie bei Kusübung ihres Rechts zu Ein-
griffen in die persönliche Sreiheit des Staatsbürgers sich inner-
halb der Grenzen zu halten, die ihnen durch das Reichsgesetz,
betr. die Derhaftung und Kufenthaltsbeschränkung auf Grund
des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 4. De-
zember 1916, in Kraft seit dem 20. Dezember 1916 (RBl. S. 1320),
gezogen sind 10). Dieses Gesetz, das Geltung für das ganze Reich
einschließlich Bauerns besitzt, bestimmt zunächst, daß im LJalle des
Kriegszustandes eine Derhaftung und Krufenthaltsbeschränkung
von dem Inhaber der vollziehenden Gewalt gegen einen Deutschen
nur noch verfügt werden darf, falls diese Maßregeln „zur Hb-z
wendung einer Gefahr für die Sicherheit des Reichs erforderlich“"
sind (§ 1 des Ges.). Lerner ist nach § 2 des Ges. der haftbefehl
in schriftlicher Sorm und unter Angabe der zur Derhaftung führen-
den Catsachen zu erlassen. Kuch eine Knordnung der Zufenthalts-
beschränkung muß schriftlich erfolgen (§ 11 des Ges.). Der durch
à) Siehe Dürschel S. 107; Mittermaier DJ##. 1917 S. 115; auch
Heisenberger in L3. 1917 S. 518.
0) Dgl. Stenogr. Berichte über d. Derh. d. Reichstags S. 1859 B,
1868 C., 2082 A; Reichstag Aktenstücke Nr. 451, Ur. 406 S. 975 ff.
(1916).