Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. 5. verschärften Bel.-Sust. 107 
stimmungen gegenüber dem Reichspreßgesetze bis auf weiteres 
ausdrücklich aufrechterhalten worden. Durch Kufhebung des 
Reichspreßgesetzes erhalten die kommandierenden Generale und 
Lestungskommandanten die Befugnis, die Hreßfreiheit, soweit 
sie es für notwendig und zweckmäßig erachten, einzuschränken. 
Der §5 B36. führt ferner die Krt. 29 und 30 PrVu. auf 
Diese lauten: Krt. 20: „lle Hreußen sind berechtigt, sich ohne 
vorherige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in 
geschlossenen Räumen zu versammeln. — Diese Bestimmung 
bezieht sich nicht auf Dersammlungen unter freiem himmel, 
welche auch in bezug auf vorgängige Erlaubnis der Derfügung 
des Gesetzes unterworfen sind.“ Hrt. 30: „Glle Dreußen haben 
das Recht, sich zu solchen Swecken, welche den Strafgesetzen nicht 
zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. — Das Gesetz 
regelt, insbesondere zur Kufrechterhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit, die Qusübung des in diesem und in dem vorstehenden Hrtikel 
(20) gewährleisteten Rechts. — Dolitische Dereine können Be- 
schränkungen und vorübergehenden Derboten im Wege der 
Gesetzgebung unterworfen werden.“ Diese Krtikel der Prdü. 
sind durch Reichsvereinsgesetz vom 10. Kpril 1008 ersetzt, in 
welchem die Dereins= und Dersammiungsfreiheit ihre gesetzliche 
Regelung gefunden haben. Diese können also die kommandieren- 
den Generale und Lestungskommandanten nach erfolgter Sus- 
pension des Reichsvereinsgesetzes nach ihrem freien Ermessen 
beschränken. 
Schließlich ist der Krt. 56 DrD U. nach § 5 B36. aufhebbar. 
Krt. 36 heißt: „Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung 
innerer Unruhen und zur Kusführung der Gesetze nur in den 
vom Gesetz bestimmten Sällen und Lormen und auf Requisition 
der Zivilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung hat 
das Gesetz die Ausnahme zu bestimmen.“ Bei dieser Dorschrift
	        
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