E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. 5. verschärften Bel.-Sust. 107
stimmungen gegenüber dem Reichspreßgesetze bis auf weiteres
ausdrücklich aufrechterhalten worden. Durch Kufhebung des
Reichspreßgesetzes erhalten die kommandierenden Generale und
Lestungskommandanten die Befugnis, die Hreßfreiheit, soweit
sie es für notwendig und zweckmäßig erachten, einzuschränken.
Der §5 B36. führt ferner die Krt. 29 und 30 PrVu. auf
Diese lauten: Krt. 20: „lle Hreußen sind berechtigt, sich ohne
vorherige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in
geschlossenen Räumen zu versammeln. — Diese Bestimmung
bezieht sich nicht auf Dersammlungen unter freiem himmel,
welche auch in bezug auf vorgängige Erlaubnis der Derfügung
des Gesetzes unterworfen sind.“ Hrt. 30: „Glle Dreußen haben
das Recht, sich zu solchen Swecken, welche den Strafgesetzen nicht
zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. — Das Gesetz
regelt, insbesondere zur Kufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-
heit, die Qusübung des in diesem und in dem vorstehenden Hrtikel
(20) gewährleisteten Rechts. — Dolitische Dereine können Be-
schränkungen und vorübergehenden Derboten im Wege der
Gesetzgebung unterworfen werden.“ Diese Krtikel der Prdü.
sind durch Reichsvereinsgesetz vom 10. Kpril 1008 ersetzt, in
welchem die Dereins= und Dersammiungsfreiheit ihre gesetzliche
Regelung gefunden haben. Diese können also die kommandieren-
den Generale und Lestungskommandanten nach erfolgter Sus-
pension des Reichsvereinsgesetzes nach ihrem freien Ermessen
beschränken.
Schließlich ist der Krt. 56 DrD U. nach § 5 B36. aufhebbar.
Krt. 36 heißt: „Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung
innerer Unruhen und zur Kusführung der Gesetze nur in den
vom Gesetz bestimmten Sällen und Lormen und auf Requisition
der Zivilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung hat
das Gesetz die Ausnahme zu bestimmen.“ Bei dieser Dorschrift