Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

108 E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.-Sust. 
der DrdU. findet keine Ersetzung durch reichsgesetzliche Bestim- 
mungen statt. Die kommandierenden Generale und HLestungs- 
kommandanten besitzen nun zwar schon als Inhaber der voll- 
ziehenden Gewalt gemäß § 4 B356. die Befugnis zur Requisition 
des Militärs. Da jedoch auch für die Militärbefehlshaber bei 
Kusübung der vollziehenden Gewalt der GErundsatz der gesetz- 
mäßigen Derwaltung gilt, so dürfen diese das Militär nur in 
den durch Gesetz bestimmten Lällen und Lormen heranziehen. 
Damit die Militärbefehlshaber nun aber unumschränkt die hilfe 
des Militärs in Anspruch nehmen können, ist die Aufhebung des 
Krt. 36 DrdU. unbedingt notwendig 14). Es ist also unrichtig, 
wenn v. Nicolai behauptet, daß die Suspension des rt. 36 PrVu. 
ein Superfluum sei, da die Militärbefehlshaber ohnehin auf 
GErund des §4 sich der Mitwirkung des Militärs bedienen könnten. 
Soweit die kommandierenden Generale und Lestungskomman= 
danten die in § 5 genannten Derfassungsartikel bzw. die an ihre 
Stelle tretenden Reichsgesetze außer Mraft setzen, sind sie bei 
Kusübung des ihnen auf Grund der §8 4 und ob B36. zustehenden 
Derordnungsrechts nicht an die Derfassung und die Gesetze des 
Reichs und der Einzelstaaten gebunden, während sonst die Der- 
fassung sowohl für die Derordnungen aus § 4 B36. als auch für 
die Derordnungen aus 89b B3ZG. und die Gesetze für die Der- 
ordnungen aus § 4 B3. auf jeden Sall eine Schranke bilden. 
Die hier gegebene Darstellung des Derordnungsrechts der 
kommandierenden GEenerale und SLestungskommandanten zeigt, 
daß die Derordnungsbefugnisse dieser Militärbefehlshaber auf 
14) Dgl. Haldy S. 61; Pürschel S. 110; Strupp S. 85; dagegen 
v. Nicolai S. 54. Dgl. für Dreußen die Königl. Derordnungen v. 26. 12. 
1808 u. v. 17. 8. 1835.
	        
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