Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Anhang. 115 
oder ein Teil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem 
Bedürfnis, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte 
bestimmt in derartigen Sällen der kommandierende General. 
8 12. 
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein 
richterlicher Beamter. 
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Ge- 
schäfte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere 
und eintretendenfalls diejenigen Zivilmitglieder, welche dem 
Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt, 
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richter- 
amtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen 
gemäß, erfüllen wollen. 
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem GCffiziersstande an- 
gebörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Be- 
richterstatter einen Kuditeur oder in dessen Ermangelung einen Offi- 
zier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und hand- 
habung des Gesetzes zu wachen und durch Anträge die Ermittlung 
der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht. 
Kls Gerichtsschreiber wird zur Lührung des Drotokolls ein von 
dem Dorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von 
ihm zu vereidigender Beamter der JZivilverwaltung zugezogen. 
13. 
Hür das Derfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende 
Bestimmungen: 
1. Das Derfahren ist mündlich und öffentlich; die Offentlich- 
keit kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu ver- 
kündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn es dies aus 
Gründen des öffentlichen Wohls für angemessen erachtet. 
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