116 Anhang.
2. Der Beschuldigte kann sich eines Verteidigers bedienen. —
Wählt er keinen Verteidiger, so muß ihm ein solcher von Amts
wegen von dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, in-
sofern es sich um solche Verbrechen oder Vergehen handelt, bei
welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine höhere Strafe als
Gefängnis bis zu einem Jahre eintritt.
5. Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten
die demselben zur Last gelegte Tatsache vor.
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklären; dem-
nächst wird zur Erhebung der anderweiten Beweismittel geschritten.
Sodann wird dem Berichterstatter zur Gußerung über die
Resultate der Dernehmungen und die Kuwendung des Gesetzes
und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Derteidiger das Wort
gestattet.
Das Urteil wird bei sofortiger, nicht öffentlicher Beratung des
Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und unmittelbar darauf
dem Beschuldigten verkündigt.
4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Srei-
sprechung, oder Derweisung an den ordentlichen Richter.
Der Sreigesprochene wird sofort der haft entlassen. Die
Derweisung an den ordentlichen Richter findet statt, wenn das
Kriegsgericht sich nicht für kompetent erachtet; es erläßt in diesem
Lalle über die Lortdauer oder Aufhebung der haft im Urteile
zugleich besondere Derfügung.
5. Das Urteil, welches den Tag der Derhandlung, die Namen
der Richter, die summarische Erklärung des Beschuldigten über
die ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Beweis-
aufnahme und die ECntscheidung über die Tatfrage und den
Rechtspunkt sowie das Gesetz, auf welches das Urteil begründet
ist, enthalten muß, wird von den sämtlichen Richtern und dem
Gerichtsschreiber unterzeichnet.