Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

116 Anhang. 
2. Der Beschuldigte kann sich eines Verteidigers bedienen. — 
Wählt er keinen Verteidiger, so muß ihm ein solcher von Amts 
wegen von dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, in- 
sofern es sich um solche Verbrechen oder Vergehen handelt, bei 
welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine höhere Strafe als 
Gefängnis bis zu einem Jahre eintritt. 
5. Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten 
die demselben zur Last gelegte Tatsache vor. 
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklären; dem- 
nächst wird zur Erhebung der anderweiten Beweismittel geschritten. 
Sodann wird dem Berichterstatter zur Gußerung über die 
Resultate der Dernehmungen und die Kuwendung des Gesetzes 
und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Derteidiger das Wort 
gestattet. 
Das Urteil wird bei sofortiger, nicht öffentlicher Beratung des 
Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und unmittelbar darauf 
dem Beschuldigten verkündigt. 
4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Srei- 
sprechung, oder Derweisung an den ordentlichen Richter. 
Der Sreigesprochene wird sofort der haft entlassen. Die 
Derweisung an den ordentlichen Richter findet statt, wenn das 
Kriegsgericht sich nicht für kompetent erachtet; es erläßt in diesem 
Lalle über die Lortdauer oder Aufhebung der haft im Urteile 
zugleich besondere Derfügung. 
5. Das Urteil, welches den Tag der Derhandlung, die Namen 
der Richter, die summarische Erklärung des Beschuldigten über 
die ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Beweis- 
aufnahme und die ECntscheidung über die Tatfrage und den 
Rechtspunkt sowie das Gesetz, auf welches das Urteil begründet 
ist, enthalten muß, wird von den sämtlichen Richtern und dem 
Gerichtsschreiber unterzeichnet.
	        
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