Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Anhang. 117 
6. Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel 
statt. Die auf Codesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen 
jedoch der Bestätigung des in § 7 bezeichneten Militärbefehlshabers, 
und zwar in Sriedenszeiten der Bestätigung des kommandierenden 
Generals der Drovinz. 
7. lle Strafen, mit Kusnahme der Lodesstrafe, werden binnen 
24 Stunden nach der Derkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen 
binnen gleicher Srist nach Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung 
an den Ungeschuldigten zum Dollzug gebracht. 
8. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. ind Er- 
kenntnisse, welche auf Codesstrafe lauten, bei Hufhebung des 
Belagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird die Strafe 
von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe um- 
gewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, 
die gesetzliche Jolge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen 
angenommenen Lat gewesen sein würde. 
8 14. 
Dir Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung 
des Belagerungszustandes auf. 
g 15. 
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom 
Kriegsgerichte erlassenen Urteile samt Belagstücken und dazu 
gehörenden Herhandlungen sowie die noch schwebenden Unter- 
suchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese 
haben in den von dem Kriegsgericht noch nicht abgeurteilten Lachen 
nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den Sällen des 
650 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu er- 
kennen.
	        
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