A. Einleitung.
Erster Abschnitt.
Das Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 als gesetz-
liche Grundlage des Derordnungsrechts der kommandierenden
Generale und Festungskommandanten.
* 1.
Während des gegenwärtigen Krieges haben die kommandieren-
den Generale und Hestungskommandanten gzahlreiche Derord-
nungen erlassen, die das Wirtschaftsleben und die Rechtsverhält-
nisse der Sivilbevölkerung auf das nächste berühren. Das Recht
zum Erlaß dieser Derordnungen gibt den genannten Militär-
befehlshabern, soweit sich ihr Befehlsbereich nicht auf bayurisches
Staatsgebiet erstreckt, das preußische Gesetz über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 (B56.). Dieses Ge-
setz bestimmt nämlich einmal in seinem § 4, daß mit der Bekannt-
machung des Belagerungszustandes die vollziehende Gewalt auf
die Militärbefehlshaber übergeht, und weiter ermächtigt es in
seinem § ob die Militärbefehlshaber zum Erlasse von Derboten
im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Dieses preußische Gesetz
von 1851 ist, soweit es die Doraussetzungen, Jorm der Der-
kündigung und Wirkungen der Erklärung des Belagerungs-
zustandes regelt, durch Hrtikel 68 Reichsverfassung zum Reichs-
gesetz erhoben und damit ein Bestandteil der Reichsverfassung
selbst geworden. Krt. 68 RD. bestimmt nämlich: „Der Naiser
kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes-
gebiet bedroht ist, einen jeden Ceil desselben in
Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die
Voraussetzungen, die Lorm der Derkündung und die
Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichs-
gesetzes gelten dafür die Dorschriften des Dreußischen
Münster, Derordnungsrecht der komm. Generale. 1