Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

A. Einleitung. 
Erster Abschnitt. 
Das Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 als gesetz- 
liche Grundlage des Derordnungsrechts der kommandierenden 
Generale und Festungskommandanten. 
* 1. 
Während des gegenwärtigen Krieges haben die kommandieren- 
den Generale und Hestungskommandanten gzahlreiche Derord- 
nungen erlassen, die das Wirtschaftsleben und die Rechtsverhält- 
nisse der Sivilbevölkerung auf das nächste berühren. Das Recht 
zum Erlaß dieser Derordnungen gibt den genannten Militär- 
befehlshabern, soweit sich ihr Befehlsbereich nicht auf bayurisches 
Staatsgebiet erstreckt, das preußische Gesetz über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 (B56.). Dieses Ge- 
setz bestimmt nämlich einmal in seinem § 4, daß mit der Bekannt- 
machung des Belagerungszustandes die vollziehende Gewalt auf 
die Militärbefehlshaber übergeht, und weiter ermächtigt es in 
seinem § ob die Militärbefehlshaber zum Erlasse von Derboten 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Dieses preußische Gesetz 
von 1851 ist, soweit es die Doraussetzungen, Jorm der Der- 
kündigung und Wirkungen der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes regelt, durch Hrtikel 68 Reichsverfassung zum Reichs- 
gesetz erhoben und damit ein Bestandteil der Reichsverfassung 
selbst geworden. Krt. 68 RD. bestimmt nämlich: „Der Naiser 
kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- 
gebiet bedroht ist, einen jeden Ceil desselben in 
Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die 
Voraussetzungen, die Lorm der Derkündung und die 
Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichs- 
gesetzes gelten dafür die Dorschriften des Dreußischen 
Münster, Derordnungsrecht der komm. Generale. 1
	        
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