118 Anhang.
g 16.
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im
Salle des Krieges oder Kufruhrs bei dringender Gefahr für die
öffentliche Sicherheit die Krtikel 5, 6, 27, 28, 20, 30 und 36 der
Derfassungsurkunde oder einzelne derselben vom Staats-
ministerium zeit= und distriktweise außer Kraft gesetzt werden.
* 17.
Über die Erklärung des Belagerungszustandes sowie über jede,
sei es neben derselben (8 5) oder im Jalle des § 16 erfolgte Sus-
pension auch nur eines der §§ 5 und 16 genannten Krtikel
der Derfassungsurkunde muß den Kammern sofort, beziehungs-
weise bei ihrem nächsten Jusammentreten, Rechenschaft gegeben
werden.
g 18.
Alle diesem Eesetze entgegenstehenden Dorschriften werden auf-
gehoben.
Das gegenwärtige GEesetz tritt an die Stelle der Derordnung
vom 10. Mai 1840 und der Dehklaration vom 4. Juli 1840.
(GS. S. 165 und 250.)
Gesetz, betreffend die Derhaftung und Kufenthalts-
beschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des
Belagerungszustandes. Dom 4. Dezember 1016.
(NOhl. 1016, S. 1320.)
* 1.
Gegen einen Deutschen ist die Knordnung der haft oder einer
Kufenthaltsbeschränkung durch die vollziehende Gewalt auf Grund
des Kriegs-- oder Belagerungszustandes nur dann zulässig, wenn