Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

118 Anhang. 
g 16. 
Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im 
Salle des Krieges oder Kufruhrs bei dringender Gefahr für die 
öffentliche Sicherheit die Krtikel 5, 6, 27, 28, 20, 30 und 36 der 
Derfassungsurkunde oder einzelne derselben vom Staats- 
ministerium zeit= und distriktweise außer Kraft gesetzt werden. 
* 17. 
Über die Erklärung des Belagerungszustandes sowie über jede, 
sei es neben derselben (8 5) oder im Jalle des § 16 erfolgte Sus- 
pension auch nur eines der §§ 5 und 16 genannten Krtikel 
der Derfassungsurkunde muß den Kammern sofort, beziehungs- 
weise bei ihrem nächsten Jusammentreten, Rechenschaft gegeben 
werden. 
g 18. 
Alle diesem Eesetze entgegenstehenden Dorschriften werden auf- 
gehoben. 
Das gegenwärtige GEesetz tritt an die Stelle der Derordnung 
vom 10. Mai 1840 und der Dehklaration vom 4. Juli 1840. 
(GS. S. 165 und 250.) 
Gesetz, betreffend die Derhaftung und Kufenthalts- 
beschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des 
Belagerungszustandes. Dom 4. Dezember 1016. 
(NOhl. 1016, S. 1320.) 
* 1. 
Gegen einen Deutschen ist die Knordnung der haft oder einer 
Kufenthaltsbeschränkung durch die vollziehende Gewalt auf Grund 
des Kriegs-- oder Belagerungszustandes nur dann zulässig, wenn
	        
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