Anhang. 119
sie zur Abwen dung einer Gefahr für die Sicherheit des Reiches
erforderlich ist.
8 2.
Der haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und dem Verhafteten
bei der Derhaftung und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich
nach der verhaftung bekannt zu geben; auf Derlangen ist ihm
eine Kbschrift zu erteilen. Im Haftbefehl sind die der Verhaftung
zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben.
83.
Gegen die Verhaftung steht dem Verhafteten jederzeit das
Rechtsmittel der Beschwerde an das Reichsmilitärgericht zu. Bei
Zustellung des Haftbefehls ist der Verhaftete hierüber zu belehren.
Das Reichsmilitärgericht entscheidet in der Besetzung von vier
richterlichen und drei militärischen Mitgliedern.
Das Reichsmilitärgericht kann eine mündliche Verhandlung an—
ordnen und muß dies tun, falls der Verhaftete es beantragt.
Es kann den Verhafteten durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter vernehmen lassen.
84.
Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Verhaftung
durch einen Richter darüber vernommen werden, ob und welche
Einwendungen er gegen seine Verhaftung zu erheben hat.
85.
Der haftbefehl ist aufzuheben, wenn sein Grund oder Zweck
hinfällig geworden oder der Kriegs- oder Belagerungszustand auf-
gehoben ist, oder wenn 3 Monate nach dem Tage der Verhaftung
verflossen sind.
Die Lortdauer der haft nach Ablauf von je 3 Monaten kann