Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Anhang. 119 
sie zur Abwen dung einer Gefahr für die Sicherheit des Reiches 
erforderlich ist. 
8 2. 
Der haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und dem Verhafteten 
bei der Derhaftung und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich 
nach der verhaftung bekannt zu geben; auf Derlangen ist ihm 
eine Kbschrift zu erteilen. Im Haftbefehl sind die der Verhaftung 
zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben. 
83. 
Gegen die Verhaftung steht dem Verhafteten jederzeit das 
Rechtsmittel der Beschwerde an das Reichsmilitärgericht zu. Bei 
Zustellung des Haftbefehls ist der Verhaftete hierüber zu belehren. 
Das Reichsmilitärgericht entscheidet in der Besetzung von vier 
richterlichen und drei militärischen Mitgliedern. 
Das Reichsmilitärgericht kann eine mündliche Verhandlung an— 
ordnen und muß dies tun, falls der Verhaftete es beantragt. 
Es kann den Verhafteten durch einen beauftragten oder ersuchten 
Richter vernehmen lassen. 
84. 
Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Verhaftung 
durch einen Richter darüber vernommen werden, ob und welche 
Einwendungen er gegen seine Verhaftung zu erheben hat. 
85. 
Der haftbefehl ist aufzuheben, wenn sein Grund oder Zweck 
hinfällig geworden oder der Kriegs- oder Belagerungszustand auf- 
gehoben ist, oder wenn 3 Monate nach dem Tage der Verhaftung 
verflossen sind. 
Die Lortdauer der haft nach Ablauf von je 3 Monaten kann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.