Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

120 Anhang. 
nur auf Grund einer erneuten Sachprüfung und eines neuen haft- 
befehls angeordnet werden. Überdies muß, auch wenn eine Be- 
schwerde nicht eingelegt ist, eine Entscheidung des Reichsmilitär- 
gerichts (§ 3) über die Sortdauer der haft herbeigeführt werden. 
86. 
Auf die Dollstreckung der haft finden die Dorschriften des 
§ 116 der Strafprozeßordnung entsprechende Knwendung. 
87. 
Der Derhaftete kann jederzeit einen Derteidiger zuziehen. Die 
Dorschriften der §§ 157 Kbf. 2 und 138 der Strafprozeßordnung 
finden entsprechende Kuwendung. 
88. 
Der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Verhaftung erfolgt ist 
oder der Verhaftete sich befindet, kann dem Verhafteten auf 
Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger bestellen. Die 
Bestellung muß erfolgen, wenn der Verhaftete sie nach zwei- 
wöchiger Dauer der haft beantragt; über dieses Antragsrecht ist 
der Derhaftete bei seiner Dernehmung zu belehren. Die Bestellung 
ist zurüczzunehmen, wenn demnächst ein anderer Derteidiger ge- 
wählt wird und dieser die Wahl annim mt. 
89. 
ODem Derteidiger ist die Einsicht der über die Derhaftung er- 
wachsenen Zkten zu gestatten. Dem Derhafteten ist schriftlicher 
und mündlicher Derkehr mit dem Derteidiger gestattet. 
g 10. 
Der gesetzliche Dertreter des Derhafteten und der Ehemann 
einer Derhafteten ist als Beistand zuzulassen und auf sein Der- 
langen zu hören.
	        
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