Anhang. 121
8 11.
Die Bestimmungen der 88 2 bis 5 und 7 bis 10 dieses Gesetzes
finden auf die Hufenthaltsbeschränkungen entsprechende lnwendung.
8 12.
Eine auf Grund dieses Gesetzes erlittene haft kann in einem auf
Strafe lautenden Urteil ganz oder teilweise zur Knrechnung ge-
bracht werden.
g 13.
Hebt das Reichsmilitärgericht die Hhaft oder Hufenthalts-
beschränkung auf, weil die Voraussetzungen ihrer Anordnung
oder Kufrechthaltung nicht gegeben waren, so hat es dem Ge-
schädigten einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen.
Das Reichsmilitärgericht kann einen Entschädigungsanspruch
auf Antrag auch in anderen Sällen zuerkennen, auch wenn es nicht
selbst die Hhaft oder die Kufenthaltsbeschränkung aufgehoben hat.
Der Anspruch richtet sich, wenn die haft oder Hufenthalts-
beschränkung durch einen militärischen Befehlshaber oder einen
Reichsbeamten erfolgt ist, gegen das Reich, in anderen Sällen
gegen denjenigen Bundesstaat, dessen Beamter die Knordnung
getroffen hat. Im übrigen gelten für diesen Anspruch und seine
Durchführung die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 14. Juli
1004. Die erforderlichen Kusführungsbestimmungen erläßt der
Bundesrat.
Gesetz über den Kriegszustand. Dom d. Dezember 1016.
(RöBl. 1016, S. 15331.)
Einziger Krtikel.
Bis zum Erlaß des in Krt. 68 der Reichsverfassung an-
gekündigten Gesetzes über den Kriegszustand wird gegenüber den