2 A. Einleitung.
Gesetzes vom 4. Juni 1851 (GS. für 1851 5. 451 ff.).“ Das
hier vorgesehene Reichsgesetz ist bisher nicht ergangen. Das
preußische Gesetz über den Belagerungszustand nimmt somit
vollständig die Stellung eines provisorischen Reichsgesetzes ein 1),
das insbesondere auch im Sinne des Krt. 2 RD. anderen Reichs-
gesetzen gleichwertig zur Seite steht. Das Geltungsgebiet des
-B30. als Reichsgesetz ist aber insofern eingeschränkt, als es,
wie bereits oben angedeutet worden ist, in Bayern keine Gültig-
keit hat. Denn für Bayern gilt der Krt. 68 RD. überhaupt nicht,
weil hier nach der Schlußbestimmung zum XI. Köschnitt der
Reichsverfassung die Dorschriften der Krtt. 57—68 RD. nur
nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. No-
vember 1870 (BGBl. 1871 S. 9) zur Anwendung kommen. In
diesem Dertrage, betreffend den Beitritt Bayerns zur Derfassung
des Deutschen Bundes, ist ausdrücklich gesagt, daß Krt. 68 Rp.
für Bayern keine Geltung hat 2). Jür Bauern ist vielmehr ein
besonderes Gesetz über den Kriegszustand unter dem 5. November
912 (GuDhBl. S. 1161) erlassen.
Zu den die Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes
regelnden und damit zu Reichsrecht erhobenen Bestimmungen
des B36. zählen nun zweifellos auch die §§ 4 und 9b dieses
Gesetzes, so daß das in diesen Daragraphen den kommandierenden
Generalen und Lestungskommandanten eingeräumte Derordnungs-
recht den kommandierenden Generalen und Lestungskommandanten
aller deutschen Gliedstaaten mit Kusnahme Bayerns zgusteht.
1) Siehe Pürschel S. 23 ff., Re. Str. Bd. 40 S. 114; Bornhak III
S. 145; Strupp S. 20; Ebermayer L5. 1915 S. 657 f.; a. M. Krndt
Drd U. 5. Hufl. S. 356.
2) Dgql. Dertrag, betr. den Beitritt Bayerns usw. III § 5 Kbf. 4.