Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

A. Einleitung. 3 
Zweiter Abschnitt. 
Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten 
des Derordnungsrechts der kommandierenden Generale und 
Festungskommandanten. 
82. 
Es liegt nun in der Natur des BZG. als eines einen Kusnahme- 
zustand regelnden Gesetzes begründet, daß es nicht wie die meisten 
anderen Gesetze ständig in Geltung ist, sondern nur unter be— 
stimmten Voraussetzungen in Kraft tritt. Diese Doraussetzungen 
für die rechtswirksame Gültigkeit des BZG. und damit zugleich 
des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und 
Festungskommandanten seien nachstehend kurz erörtert. 
a) Das Subjekt des Rechts zur Verhängung des 
Kriegszustandes. 
Junächst sind angesichts des Art. 68 RD., der auch bezüglich 
der Voraussetzungen der Erklärung des Kriegszustandes das 
BZG. maßgebend sein läßt, Zweifel darüber entstanden, ob neben 
dem Koaiser noch die in den §§ 1 und 2 B36. genannten Organe, 
nämlich die kommandierenden Generale und HLestungskomman- 
danten bzw. das Staatsministerium, die Befugnis zur Erklärung 
des Belagerungszustandes besitzen. Dies ist entschieden zu ver- 
neinen, da die §§ 1 und 2 B#56. nicht von den Doraussetzungen 
der Erklärung des Belagerungszustandes, sondern nur von dem 
Subjekt des Rechts zur Derhängung desselben handeln und in- 
folge der besonderen Bestimmung in Krt. 68 RD., daß der Koaiser 
den Kriegszustand zu erklären hat, keine Gültigkeit mehr zu be- 
anspruchen haben 2). Kus den gleichen Erwägungen heraus ist 
anzunehmen, daß der KNaiser das Recht zur Derhängung des 
3) Dgl. Laband a. a. O. IV S. 44, 5. Hufl.; Hhaenel a. a. O. I S. 445ff.; 
v. Nicolai S. 37; DHürschel S. 27.
	        
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