A. Einleitung. 5
Da eine nähere Erörterung dieser in der Wissenschaft aus-
führlich behandelten Streitfrage über die Kufgabe der vorliegen-
den Krbeit hinausgehen würde, sei hier nur die Begründung
Labands wiedergegeben, der die meisten anderen Schriftsteller
sich angeschlossen haben, und die meines Erachtens, obwohl mannig-
fach angefochten, bisher überzeugend nicht widerlegt worden ist.
Laband a. a. G. argumentiert folgendermaßen: Die Erklärung
des Kriegszustandes sei ein Kusfluß des Haiserlichen Militär-
oberbefehls. Die Einzelstaaten seien nicht befugt, in denselben
einzugreifen, insbesondere den Militärbefehlshabern — wie
dies die Wirkung eines Kriegszustandes sein würde — die ge-
samte Oberleitung der Sivilverwaltung und die Derantwortlich-
keit für dieselbe zu übertragen oder die Militärgerichtsbarkeit
eigenmächtig umzuändern. Lerner seien die Einzelstaaten nicht
befugt, Reichsgesetze eigenmächtig aufzuheben oder umzuändern.
Die Erklärung des Belagerungszustandes habe aber eine zeit-
weise Deränderung des Strafgesetzbuchs und sofern Kriegs-
gerichte eingesetzt würden, auch des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Strafprozeßordnung zur Solge. — Das ECEG.tGB. 5 4
bedrohe die dort aufgeführten Derbrechen nur dann mit dem
Tode, „wenn sie in einem Ceile des Bundesgebietes, welchen
der Bundesfeldherr in Rriegszustand (Krt. 68 RD.) erklärt hat,
begangen werden“. Demgemäß stehe es einem TLandesherrn
nicht zu, die in §4 zit. enthaltenen Normen in Geltung zu
setzen. Krt. 68 RD. ermächtige den Naiser allein zur zeitweiligen
Suspension des bestehenden Rechts, insbesondere auch der Reichs-
–
Brüß S. 41 ff.; Hhaldu S. 26ff.; Arndt RV. Komm. S. 340; Bornhak
a. a. O.; Seydel Seitschr. f. Deutsche Gesetzgeb. S. 620; Ebermayer
bei Stenglein S. 370; Jorn 1 S. 108; a. f. Hue de Grais S. 270; v. Mohl
a. a. O. S. 00 ff.; v. Micolai S. 52 ff.; Me.uer in hirths Snnalen S. 547;
Strupp S. öff., 13; Dürschel S. 30.