Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

6 A. Einleitung. 
gesetze; folglich stehe dasselbe den Regierungen der Einzelstaaten 
nicht zu. 
Der Belagerungszustand ist danach nur unter der Doraus- 
setzung rechtswirksam verhängt, daß der Kaiser, und zwar dieser 
einzig und allein, das Reich mit Husnahme Bayerns in Kriegs- 
zustand erklärt hat. In Bauern besitzt der Kaiser, wie oben dar- 
gelegt ist, das Recht zur Derkündung des Belagerungszustandes 
nicht, da Krt. 68 RD. für dieses Land keine Geltung hat s). 
b) Die Doraussetzungen der Erklärung des Kriegs- 
zustandes. 
l 5. 
Der Raiser kann nun aber den Belagerungszustand erst dann 
rechtsgültig erklären, wenn die gesetzlich hierfür bestimmten 
Doraussetzungen gegeben sind. In bezug auf diese hat sich in 
der Rechtslehre Streit darüber entsponnen, ob diese Doraus- 
setzungen dem Krt. 68 RD. oder dem B36. zu entnehmen sind. 
uch in diesem Jalle hat die Jassung des Krt. 68 zu Sweifeln 
Deranlassung gegeben, insofern als es in Satz 1 des HKrt. 68 
heißt: „Wenn die öffentliche Sicherheit des Bundesgebietes 
bedroht ist“", während Krt. 68 Satz 2 hinsichtlich der Doraus- 
setzungen des Belagerungszustandes bis zum Erlasse eines diese 
regelnden Reichsgesetzes die Dorschriften des B36. für maß- 
gebend erklärt. Man wird meines Erachtens mit der herrschenden 
Lehre anzunehmen haben, daß für die Doraussetzungen des 
Belagerungszustandes allein das B50. ausschlaggebend sein soll, 
das in zwei Lällen die Erklärung des Belagerungszustandes zu- 
läßt: a) für den Jall eines Krieges in den vom Feinde bedrohten 
oder teilweise schon besetzten Drovinzen (§ 1) und b) für den 
8) Dgl. oben S. 2.
	        
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