A. Einleitung. 7
Fall eines Aufruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit ꝰ) (8 2). Dies ist schon aus dem Wortlaute des Art. 68
RD. zu entnehmen; denn es heißt dort: „Bis zum Erlaß eines
..... Reichsgesetzes gelten dafür die Dorschriften des preußischen
Gesetzes vom 4. Juni 1851.“ „Dafür“ bedeutet offenbar, daß
das preußische Gesetz auch für die Doraussetzungen des Be-
lagerungszustandes gelten soll. Daraus erhellt, daß die RD. die
Doraussetzungen des Belagerungszustandes nicht selbst formu-
lieren, sondern für diese im besonderen das B36. maßgebend
sein lassen wollte. Anderenfalls wäre die Weiterverweisung
in Hrt. 68 RD. bezüglich der Doraussetzungen des Belagerungs-
zustandes auf das B36. zwecklos.
Dabei sind die Worte „für den LJall eines Krieges“ (§ 1 B56.)
extensiv zu interpretieren, in der Art, daß die Erklärung des
Kriegszustandes nicht nur bei schon ausgebrochenem Kriege,
sondern auch angesichts eines unmittelbar bevorstehenden Krieges
statthaft ist 10).
c) Die Hormen der Derkündung des Kriegszustandes.
84.
Schließlich ist zur rechtswirksamen Erklärung des Kriegszustandes
noch erforderlich, daß die Erklärung desselben unter Beobachtung
gewisser Sormvorschriften erfolgt. Was vorerst die Lorm der
Erklärung selbst anbetrifft, so kommen hierfür die einschlägigen
") Dql. Laband 5. Kufl. S. 45, 4. Hufl. S. 41; haenel I S. 434;
Ebermayer bei Stenglein S. 360; Haldu S. 41; vorn a. a. O.; Pürschel
S. 38; Dietz S. 113; Hrndt Reichsverf. S. 350; Strupp S. 25 ff.; Born-
hak a. a. O.; dagegen Meyer in hirths KAnnalen S. 346; Klöppel S. 292ff.;
Brüß S. 36 ff.; v. Nicolai S. 17; Olshausen S. 21.
10) Siehe Haenel a. a. O.; Anschütz Dt. Str.-J. 1014 S. 452; Stenogr.
Berichte der I. Kammer von 1850 S. 166; dagegen Jorn a. a. O.;
Brüß a. a. O.