8 A. Einleitung.
reichsrechtlichen Vorschriften über kaiserliche Anordnungen in
Betracht. Demnach bedarf die die Erklärung des Kriegszustandes
aussprechende Derordnung zunächst gemäß Krt. 17 RD. der
Gegenzeichnung des Reichskanzlers 11). Sodann ist laut Bundes-
präsidialverordnung vom 26. Juli 1867 §& 0 Hublikation der kaiser-
lichen Derordnung im Reichsgesetzblatt zu fordern 12).
Diese Jormen der Derkündung reichen jedoch nicht aus. Die
Erklärung ist außerdem noch in Gemäßbeit des gleichfalls in
vollem Umfange Reichsrecht gewordenen § 3 B36. bekannt
zu machen. §& 5 Satz 1 B#6. lautet: „Die Erklärung des Be-
lagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall
zu verkünden und außerdem durch Mitteilung an die Gemeinde-
behörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffent-
liche Blätter ohne Derzug zur allgemeinen Nenntnis zu bringen."“
Bei Anwendung dieses Haragraphen ist bestritten, ob zur Rechts-
gültigkeit der Bekanntmachung notwendig ist, daß sämtliche
Sormarten nebeneinander und an jedem einzelnen Orte be-
obachtet werden, insbesondere ist streitig, ob die Derkündung des
Belagerungszustandes bei Trommelschlag und Crompetenschall
zu erfolgen hat. Lür kumulative Anwendung der Lormen der
Derkündung spricht allerdings die Mendung in § 5 „und außer-
dem“. Sie wird aber fast allgemein abgelehnt, schon mit Rück-
sicht auf die Entstehungsgeschichte des § 3 B56. 13). Laband
a. a. O. hält im binblick auf den Wortlaut des § 3 B36. eine
Derkündung der Erklärung des Belagerungszustandes bei Trommel-
11) Siehe Anschütz a. a. O.; Strupp S. 29; Dürschel S. 47; Brüß
S. 30; haenel a. a. O.; a. K. Jorn a. a. O.; Haldy S. 36; Dietz S. 114.
12) Laband IV S. 42; haenel S. 441; A#nschütz a. a. G.; a. H. Ols-
hausen in Goltd. Hrch. Bd. 61 5. 400.
13) Siehe Komm.-Bericht der I. Kammer Nr. 51 der Drucksachen
für die zweite Landtagsperiode I. Session Bd. 1 (Stenogr. Berichte
der I. Kammer 1850/51 S. 175).