Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

8 A. Einleitung. 
reichsrechtlichen Vorschriften über kaiserliche Anordnungen in 
Betracht. Demnach bedarf die die Erklärung des Kriegszustandes 
aussprechende Derordnung zunächst gemäß Krt. 17 RD. der 
Gegenzeichnung des Reichskanzlers 11). Sodann ist laut Bundes- 
präsidialverordnung vom 26. Juli 1867 §& 0 Hublikation der kaiser- 
lichen Derordnung im Reichsgesetzblatt zu fordern 12). 
Diese Jormen der Derkündung reichen jedoch nicht aus. Die 
Erklärung ist außerdem noch in Gemäßbeit des gleichfalls in 
vollem Umfange Reichsrecht gewordenen § 3 B36. bekannt 
zu machen. §& 5 Satz 1 B#6. lautet: „Die Erklärung des Be- 
lagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall 
zu verkünden und außerdem durch Mitteilung an die Gemeinde- 
behörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffent- 
liche Blätter ohne Derzug zur allgemeinen Nenntnis zu bringen."“ 
Bei Anwendung dieses Haragraphen ist bestritten, ob zur Rechts- 
gültigkeit der Bekanntmachung notwendig ist, daß sämtliche 
Sormarten nebeneinander und an jedem einzelnen Orte be- 
obachtet werden, insbesondere ist streitig, ob die Derkündung des 
Belagerungszustandes bei Trommelschlag und Crompetenschall 
zu erfolgen hat. Lür kumulative Anwendung der Lormen der 
Derkündung spricht allerdings die Mendung in § 5 „und außer- 
dem“. Sie wird aber fast allgemein abgelehnt, schon mit Rück- 
sicht auf die Entstehungsgeschichte des § 3 B56. 13). Laband 
a. a. O. hält im binblick auf den Wortlaut des § 3 B36. eine 
Derkündung der Erklärung des Belagerungszustandes bei Trommel- 
11) Siehe Anschütz a. a. O.; Strupp S. 29; Dürschel S. 47; Brüß 
S. 30; haenel a. a. O.; a. K. Jorn a. a. O.; Haldy S. 36; Dietz S. 114. 
12) Laband IV S. 42; haenel S. 441; A#nschütz a. a. G.; a. H. Ols- 
hausen in Goltd. Hrch. Bd. 61 5. 400. 
13) Siehe Komm.-Bericht der I. Kammer Nr. 51 der Drucksachen 
für die zweite Landtagsperiode I. Session Bd. 1 (Stenogr. Berichte 
der I. Kammer 1850/51 S. 175). 
 
	        
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