Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

A. Einleitung. 0 
schlag oder Trompetenschall für unerläßlich und fordert ferner, 
daß diese wenigstens mit einer der drei anderen Bekanntmachungs- 
formen kombiniert werde, ingleichen, daß die Erklärung des Be- 
lagerungszustandes auf diese Weise in jeder einzelnen Gemeinde 
verkündet werde 141). Der Kusicht Labands ist aber meines Er- 
achtens nicht zuzustimmen. Gegen diese sprechen vor allem die 
Materialien. Hhiernach war sich die Kommission, die mit der 
Kusarbeitung des B36. betraut war, darüber einig, daß es nur 
darauf ankomme, daß die Erklärung überhaupt bekannt gemacht 
werde, die rt der Bekanntmachung dagegen ganz von den Um- 
ständen abhänge. Die Labandsche Ansicht geht entschieden zu 
weit; eine derartige häufung der Derkündungsarten ist nicht 
notwendig. Sie erscheint auch praktisch fast undurchführbar 15). 
5 5 B36. ist vielmehr nur insofern zwingender Natur, als es 
darauf ankommt, daß die Erklärung überhaupt zur KNenntnis 
der Bevölkerung und der Behörden gebracht wird 15). Unrichtig 
ist es, dem § 3 nur rein instruktionellen Charakter zuzuschreiben, 
wie Krndt, RD. Komm. 5. 320 und v. Micolai S. 18 dies tun. 
Oenn hätte § 5 weiter keine Bedeutung, so wäre er völlig über- 
flüssig, und es hätte Krt. 68 RD. nicht erst noch für die Sorm der 
Derkündung auf § 5 zu verweisen brauchen. Gegen den rein 
instruktionellen Charakter des 8 3 spricht besonders auch der Wort- 
laut des letzteren („ist . zur Kenntnis zu bringen“). 
14) hnlich Ebermayer bei Stenglein S. 370; Olshausen S. 21 
(Komm. z. StGB.); Menner JW## 1016 S. 78; hertel JW 15 S. 750; 
Dürschel S. 53. 
15) Dgl. Anschütz a. a. C.; R. v. 26. 4. 15 (Conrad S. 15); auch 
das Röes. v. 30. 5. 92 für Elsaß-Lothringen sowie das baur. Kr##. 
Krt. 2 und die dazu ergangene Dollzugsverordnung von 1013 F 3. 
16) Siehe Strupp S. 44; Sorn a. a. O. S. 100; Haldu S. 52; Szu-= 
manski S. 10; Anschütz a. a. G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.