10 B. Das Subjekt des Verordnungsrechts aus 8 4 und 8 9b BZG.
B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4&
und § Ob B56.
Erster Abschnitt.
Primäre Juständigkeit der kommandierenden Generale und
Jestungskommandanten für das Derordnungsrecht der §§ 4
und 9b BZG.
85.
Bevor Inhalt und Umfang des Verordnungsrechts auf Grund
der 88 4 und 9b einer genaueren Erörterung unterzogen werden,
möge zuerst die rage nach dem Subjekt dieses Derordnungs-
rechts behandelt werden. Die 88 4 und ob B36. nennen als
Subjekt der durch sie verliehenen Befugnisse ganz allgemein die
Militärbefehlshaber. Welche Militärbefehlshaber aber im be-
sonderen zur Kusübung dieser Befugnisse zuständig sind, darüber
sagen beide Gesetzesbestimmungen nichts 1). Es bleibt also Sache
der Interpretation zu ermitteln, wer als Militärbefehlshaber
im Sinne der §§ 4 und ob anzusehen ist. Dabei ist davon aus-
zugehen, daß zwischen den §8§ 4 und ob und den §§ 1 und 2 B56.
ein enger Zusammenhang besteht. Oieser ist hinsichtlich des § 4
und der §§ 1, 2 B36. insofern vorhanden, als einerseits die 881
und 2 B36. von dem Recht zur Erklärung des Belagerungs-
zustandes handeln und genau bestimmen, wer im besonderen
zur Erklärung des Belagerungszustandes befugt ist, während
1) Dql. dagegen baur. Ges. über den Kriegszust. v. 12. 11. 1912
und die dazu ergangene Kgl. Derordn. v. 31. 7. 1914, durch welche die
Zuständigkeit zum Erlaß von Derordnungen in den Landesteilen rechts
des Rheins auf die kommandierenden Generale, in der Pfalz auf den
RKommandeur der 5. Division oder den rangälteren der stellvertr.
Infanteriebrigade-Kommandeure, in den Lestungen und ihrem er-
weiterten Befehlsreich auf die Gouverneure übertragen ist; auch Ges.
über die Dorbereitung des Kriegszust. in Elsaß-Lothringen v. 30. 5. 1802.