B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und Sob BöG. 13
Machtbefugnisse, wie aus den nachstehenden Kusführungen zu
ersehen ist, so daß man schon in Anbetracht dieser dem Militär-
befehlshaber auf Grund der §§8 4 und ob zustehenden Macht-
fülle keine untergeordneteren Militärbefehlshaber als die oben
genannten im Sinne der §§ 4 und 9b für zuständig zu erachten
hat. Der Umstand, daß die §8§ 7 und 11 besondere Militärbefehls-
haber nennen, läßt im Gegenteil den Schluß zu, daß gerade bei
diesen eine Einschränkung gemacht werden soll, indem sonst
überall da, wo das Gesetz ohne Einschränkung spricht, einzig
und allein die Juständigkeit der in den §§ 1 und 2 erwähnten
Militärbefehlshaber vorauszusetzen ist. Kuch die Entstehungs-
geschichte des B50. ergibt nichts für die gegnerische Ansicht.
Denn das in der Ersten Kammer abgelehnte Amendement des kbg.
v. Dincke, das nur dem kommandierenden General die Befugnis
zur Derhängung des Belagerungszustandes zuweisen wollte, be-
zog sich lediglich auf die Jassung des § 2 B#30. 3). Schließlich
ist zu berücksichtigen, daß, falls man den gegnerischen Standpunkt
einnimmt, die örtliche und sachliche Hbgrenzung der einzelnen
Derordnungsgewalten äußerst schwierig ist. Diese Schwierigkeit
der Abqgrenzung geben hertel und Damerow a. a. G. selbst zu.
Sweiter Kbschnitt.
Einzelheiten über die Juständigkeit der kommandierenden
Generale und Festungskommandanten.
86.
Im einzelnen ist zu bemerken, daß nicht diejenigen komman—
dierenden Generale und Lestungskommandanten in Betracht
kommen, denen für Friedensverhältnisse der KNorpsbezirk zu-
3) Dgql. Stenogr. Berichte der I. Kammer 12. Sitzung v. 29. 1. 1851
S. 169ff.