Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und Sob BöG. 13 
Machtbefugnisse, wie aus den nachstehenden Kusführungen zu 
ersehen ist, so daß man schon in Anbetracht dieser dem Militär- 
befehlshaber auf Grund der §§8 4 und ob zustehenden Macht- 
fülle keine untergeordneteren Militärbefehlshaber als die oben 
genannten im Sinne der §§ 4 und 9b für zuständig zu erachten 
hat. Der Umstand, daß die §8§ 7 und 11 besondere Militärbefehls- 
haber nennen, läßt im Gegenteil den Schluß zu, daß gerade bei 
diesen eine Einschränkung gemacht werden soll, indem sonst 
überall da, wo das Gesetz ohne Einschränkung spricht, einzig 
und allein die Juständigkeit der in den §§ 1 und 2 erwähnten 
Militärbefehlshaber vorauszusetzen ist. Kuch die Entstehungs- 
geschichte des B50. ergibt nichts für die gegnerische Ansicht. 
Denn das in der Ersten Kammer abgelehnte Amendement des kbg. 
v. Dincke, das nur dem kommandierenden General die Befugnis 
zur Derhängung des Belagerungszustandes zuweisen wollte, be- 
zog sich lediglich auf die Jassung des § 2 B#30. 3). Schließlich 
ist zu berücksichtigen, daß, falls man den gegnerischen Standpunkt 
einnimmt, die örtliche und sachliche Hbgrenzung der einzelnen 
Derordnungsgewalten äußerst schwierig ist. Diese Schwierigkeit 
der Abqgrenzung geben hertel und Damerow a. a. G. selbst zu. 
Sweiter Kbschnitt. 
Einzelheiten über die Juständigkeit der kommandierenden 
Generale und Festungskommandanten. 
86. 
Im einzelnen ist zu bemerken, daß nicht diejenigen komman— 
dierenden Generale und Lestungskommandanten in Betracht 
kommen, denen für Friedensverhältnisse der KNorpsbezirk zu- 
3) Dgql. Stenogr. Berichte der I. Kammer 12. Sitzung v. 29. 1. 1851 
S. 169ff.
	        
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