14 B. Das Subjekt des Verordnungsrechts aus § 4 und Sob B56.
geteilt ist, sondern die im Kriegsfalle de kacto kommandierenden
Generale und Festungskommandanten "). hiernach treten in
den heimischen Bezirken an die Stelle der kommandierenden
Generale des mobilen Korps die stellvertretenden kommandieren-
den Generale. Diese scheiden jedoch aus, falls der Friedens—
armeekorpsbezirk Operationsgebiet ist. Dann kommen nur die
kommandierenden Generale der Feldtruppen in Srage und,
wenn das Operationsgebiet von einer rmeegruppe mit mehreren
kommandierenden Generalen besetzt ist, der Krmeeführer, da
dies der Natur des Belagerungszustandes allein entspricht, der
die gesamten Befugnisse in einer Hand vereint wissen will 5).
Was das Derhältnis des kommandierenden Generals zum
Sestungskommandanten anbelangt, so stellt das B50. beide
gleichberechtigt nebeneinander, ohne das militärische Unter-
ordnungsverhältnis damit aufzuheben 5) 7).
Die gleiche Stellung wie die kommandierenden Generale
nimmt bezüglich der Befugnisse aus 88 4, 9b ferner der vom ditze
des Generalkommandos abgeschnittene Militärbefehlshaber ein,
selbst wenn dieser ein jenen untergeordneter Militärbefehlshaber
ist. Denn ihm stehen ja auch militärisch als selbstverständlichem
Dertreter des kommandierenden Generals dieselben Befugnisse
4) Dgl. Komm.-Ber. der I. Kammer Drucks. 1850/51 Nr. 52 S. 2;
Arndt RD. 5. 351.
5) Siehe Dürschel S. 98ff.; Preiser a. a. O.; auch Stenogr. Ber.
der J. Kammer 1850/51 Bd. 1 S. 167; a. H. Strupp S. 46.
6) Dql. Szumanski a. a. O.; a. k. Ohlshausen a. a. G.
7) Erwähnt sei hier, daß dem OCberbefehlshaber in den Marken
durch Kllerhöchste Kabinettsordre von 1800 die Lorge für die Zuf-
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowohl in Berlin
und seinen Dororten, also in dem Bezirke des Gardekorps, als auch
in dem ganzen Territorialbereiche des 3. Hrmeekorps übertragen ist.
Sür diese Bezirke ist folglich der Oberbefehlshaber in den Marken
allein im Sinne der §§ 4 und ob zuständig. Dgl. Ro. v. 18. 4. 1916
(Conrad S. 40).