Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

14 B. Das Subjekt des Verordnungsrechts aus § 4 und Sob B56. 
geteilt ist, sondern die im Kriegsfalle de kacto kommandierenden 
Generale und Festungskommandanten "). hiernach treten in 
den heimischen Bezirken an die Stelle der kommandierenden 
Generale des mobilen Korps die stellvertretenden kommandieren- 
den Generale. Diese scheiden jedoch aus, falls der Friedens— 
armeekorpsbezirk Operationsgebiet ist. Dann kommen nur die 
kommandierenden Generale der Feldtruppen in Srage und, 
wenn das Operationsgebiet von einer rmeegruppe mit mehreren 
kommandierenden Generalen besetzt ist, der Krmeeführer, da 
dies der Natur des Belagerungszustandes allein entspricht, der 
die gesamten Befugnisse in einer Hand vereint wissen will 5). 
Was das Derhältnis des kommandierenden Generals zum 
Sestungskommandanten anbelangt, so stellt das B50. beide 
gleichberechtigt nebeneinander, ohne das militärische Unter- 
ordnungsverhältnis damit aufzuheben 5) 7). 
Die gleiche Stellung wie die kommandierenden Generale 
nimmt bezüglich der Befugnisse aus 88 4, 9b ferner der vom ditze 
des Generalkommandos abgeschnittene Militärbefehlshaber ein, 
selbst wenn dieser ein jenen untergeordneter Militärbefehlshaber 
ist. Denn ihm stehen ja auch militärisch als selbstverständlichem 
Dertreter des kommandierenden Generals dieselben Befugnisse 
4) Dgl. Komm.-Ber. der I. Kammer Drucks. 1850/51 Nr. 52 S. 2; 
Arndt RD. 5. 351. 
5) Siehe Dürschel S. 98ff.; Preiser a. a. O.; auch Stenogr. Ber. 
der J. Kammer 1850/51 Bd. 1 S. 167; a. H. Strupp S. 46. 
6) Dql. Szumanski a. a. O.; a. k. Ohlshausen a. a. G. 
7) Erwähnt sei hier, daß dem OCberbefehlshaber in den Marken 
durch Kllerhöchste Kabinettsordre von 1800 die Lorge für die Zuf- 
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowohl in Berlin 
und seinen Dororten, also in dem Bezirke des Gardekorps, als auch 
in dem ganzen Territorialbereiche des 3. Hrmeekorps übertragen ist. 
Sür diese Bezirke ist folglich der Oberbefehlshaber in den Marken 
allein im Sinne der §§ 4 und ob zuständig. Dgl. Ro. v. 18. 4. 1916 
(Conrad S. 40).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.