B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und S Ob BöG . 15
hinsichtlich seiner Truppen wie diesem zus). Es ist jedoch ver-
fehlt, wenn die Dertreter der gegnerischen Meinung mit Rück-
sicht auf diesen Qusnahmefall ganz allgemein niedere Militär-
befehlshaber als die oben genannten für zuständig zur Kusübung
des Derordnungsrechts aus 88 4, 9b erachten.
Wenn für den Sall eines Kufruhrs (532 B3 6.) auch den kom-
mandierenden Generalen und Sestungskommandanten unter-
gebene Militärbefehlshaber für Erlaß der Derordnungen im
Sinne der §§ 4 und 0b B36. in Srage kommen, so ist doch im
Hinblick auf die Materialien zum B56. daran festzuhalten, daß
die Militärbefehlshaber im Sinne des § 2 B56. mindestens
Oissiplinarstrafgewalt haben müssen. Der Geh. Kriegsrat FSleck
beto nte in der Sitzung der Jweiten Kammer vom 31. März 1851
ausdrücklich, daß der Militärbefehlshaber des § 2 B#0. mindestens
ein solcher sein müsse, der mit ODissziplinarstrafgewalt versehen
sei 9).
Dritter Kbschnitt.
Erstreckung der Rompetenzen aus §§ 4, 95 BS6. auf die dem
kommandierenden General übergeordneten Militärbefehls-
haber.
87.
Besitzen zwar nun Militärbefehlshaber, die dem kommandieren-
den General und Lestungskommandanten subordiniert sind, der
Regel nach, wenigstens für den Fall eines Krieges, kein Recht
zum Erlaß von Derordnungen aus §§ 4, 9b B36., so sind die
kommandierenden Generale und Lestungskommandanten jedoch
8) Dgl. RG. v. 26. 3. 1015 (0J3. 1015 S. 614); RG. v. 17. 12. 1015
Cw. 1016 S. 278); Restr. B4.#40 S. 314.
5) Dql. Stenogr. Ber. der II. Kammer 1851 S. 760 f. So verhängte
1885 in Bielefeld ein Bezirkskommandeur den Bel.-Just. auf Grund
des 82 B3G.