Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und S Ob BöG . 15 
hinsichtlich seiner Truppen wie diesem zus). Es ist jedoch ver- 
fehlt, wenn die Dertreter der gegnerischen Meinung mit Rück- 
sicht auf diesen Qusnahmefall ganz allgemein niedere Militär- 
befehlshaber als die oben genannten für zuständig zur Kusübung 
des Derordnungsrechts aus 88 4, 9b erachten. 
Wenn für den Sall eines Kufruhrs (532 B3 6.) auch den kom- 
mandierenden Generalen und Sestungskommandanten unter- 
gebene Militärbefehlshaber für Erlaß der Derordnungen im 
Sinne der §§ 4 und 0b B36. in Srage kommen, so ist doch im 
Hinblick auf die Materialien zum B56. daran festzuhalten, daß 
die Militärbefehlshaber im Sinne des § 2 B56. mindestens 
Oissiplinarstrafgewalt haben müssen. Der Geh. Kriegsrat FSleck 
beto nte in der Sitzung der Jweiten Kammer vom 31. März 1851 
ausdrücklich, daß der Militärbefehlshaber des § 2 B#0. mindestens 
ein solcher sein müsse, der mit ODissziplinarstrafgewalt versehen 
sei 9). 
Dritter Kbschnitt. 
Erstreckung der Rompetenzen aus §§ 4, 95 BS6. auf die dem 
kommandierenden General übergeordneten Militärbefehls- 
haber. 
87. 
Besitzen zwar nun Militärbefehlshaber, die dem kommandieren- 
den General und Lestungskommandanten subordiniert sind, der 
Regel nach, wenigstens für den Fall eines Krieges, kein Recht 
zum Erlaß von Derordnungen aus §§ 4, 9b B36., so sind die 
kommandierenden Generale und Lestungskommandanten jedoch 
8) Dgl. RG. v. 26. 3. 1015 (0J3. 1015 S. 614); RG. v. 17. 12. 1015 
Cw. 1016 S. 278); Restr. B4.#40 S. 314. 
5) Dql. Stenogr. Ber. der II. Kammer 1851 S. 760 f. So verhängte 
1885 in Bielefeld ein Bezirkskommandeur den Bel.-Just. auf Grund 
des 82 B3G.
	        
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