C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 21
Erster Abschnitt.
Rechtliche Bedeutung des Übergangs der vollziehenden Gewalt
auf die Militärbefehlshaber.
a) Der Seitpunkt des Ubergangs der vollziehenden
Gewalt.
11.
Was zunächst den Seitpunkt des Übergangs der vollziehenden
Gewalt anbetrifft, so heißt es im § 4 B536. ausdrücklich, daß
der Ubergang derselben mit der Bekanntmachung der Erklärung
des Belagerungszustandes erfolgt. Wie oben dargelegt, ist die
Erklärung des Belagerungszustandes dann rechtswirksam bekannt-
gemacht, wenn sie gemäß § 3 B36. zur allgemeinen Kenntnis
der Behörden und der Bevölkerung gebracht worden ist 1). Erst
in diesem lugenblick geht die vollziehende Gewalt auf die Militär-
befehlshaber über, erst jetzt erlangt also der kommandierende
General das Recht zum Erlaß von Derordnungen aus § 4336.,
das er bis zur Kufhebung des Kriegszustandes behält.
b) Der vollzug des Übergangs der vollziehenden
Gewalt.
8 12.
Die in § 4 B306. ausgesprochene Wirkung des Belagerungs-
zustandes ist eine obligatorische, insofern als sie notwendig und
unmittelbar mit der Erklärung des Belagerungszustandes ein-
tritt. Der Übergang der vollziehenden Gewalt erfolgt somit
ipso jure, ohne daß irgendein Übertragungs= oder Übernahmeakt
stattzufinden braucht ?.
Und zwar ist der Übergang der vollziehenden Gewalt an die
1) Dgl. oben S. 8 f.
2) Dgl. Ebermayer bei Stenglein S. 371; Strupp S. 48; Hürschel
S. 75; Menner in JM#. 16 S. 78; Restr. Bd. 40 S. 6; Haenel S. 436.