C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 23
c) Potentieller Übergang der vollziehenden Gewalt.
8 13.
Der Übergang der vollziehenden Gewalt erfolgt schließlich nur
„potentiell“, wie Strupp a. a. O. sich ausdrückt. Denn die Jinvil-
behörden werden mit dem Übergang der vollziehenden Gewalt
auf die Militärbefehlshaber nicht außer Cätigkeit gesetzt, sie ver-
bleiben vielmehr im Genusse ihrer Amtsbefugnisse, die sie bis
dahin gehabt haben 4). hierauf weist schon der § 4 Kbs. 1 Satz 2
-B36. bin, in welchem ein Weiteramtieren der Jivilverwaltungs-
und Gemeindebehörden vorausgesetzt wird. Diese verwalten
von der Erklärung des Belagerungszustandes ab ihr Amt weiter,
wenn auch nur als Unterbehörden und Dollzugsorgane der
Militärbefehlshaber 5). Der § 4 B36. ist allein im Sinne einer
Ermächtigung der Militärbefehlshaber zu verstehen. Diese er-
halten durch ihn das Recht, die Junktionen der Jivilbehörden
in dem Umfange an sich zu ziehen, wie es ihnen nach ihrem zwar
pflichtgemäßen, sonst aber freien Ermessen zweckmäßig erscheint 5).
Sweiter Kbschnitt.
Die Umgrenzung des Begriffs der vollziehenden Gewallt.
a) Die historische Entwickelung des Begriffs der
vollziehenden Gewalt.
8 14.
Da es sich bei dem Begriff der vollziehenden Gewalt, der für das
Derordnungsrecht der kommandierenden Generale und Sestungs-
4) Dgl. Conrad a. a. O. und daselbst zit. R. v. 15. 5. 1915, v. 20. 9.
1915, v. 11. 6. 1915; Siebert a. a. O.; haenel S. 456; Brüß S. 62;
Dürschel S. 74; Strupp a. a. O.
5) Laband IV S. 46, 5. Hufl.
6) In Krt. 7 Satz 2 des franz. Ges. über den Bel.-Just. v. 9. 8. 1840
ist besonders bestimmt: „L'autorité civile continue néanmoins àexercer
ceux de ces pouwoirs, dont I’autorité militaire ne l’a pas dessaisie.“