Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

24 C. Derordnungsrecht der komm. Eenerale auf Erund des 84. 
kommandanten von so hervorragender Bedeutung ist, um einen all- 
gemeinen staatsrechtlich = philosophischen Begriff handelt, ist es von 
Interesse und Wert, der Erörterung des Inhalts und Umfangs der 
vollziehenden Gewalt im Sinne des § 4 B50. eine kurze Schilderung 
der historischen Entwickelung dieses Begriffs voranzuschicken. 
Kuf die geschichtliche Entwickelung dieses Begriffes weist bereits 
die Bezeichnung „vollziehende Gewalt“ selbst hin. „Dollziehende Ge- 
walt“ ist weiter nichts als die Übersetzung des französischen Kusdrucks: 
pouvoir e KJécutif. Dieser Kusdruck ist von dem Iranzosen Montesquien 
geprägt und steht im engsten Jusammenhang mit dessen Lehre von 
der Teilung der Gewalten, die er in seinem Werke Esprit des lois, 
1748, livre XI, chap: VI. De la constitution de 1'Angleterre begründet. 
Er unterscheidet hier, anknüpfend an die Dreiteilung des Krristoteles, 
drei verschiedene Betätigungsarten der Staatsgewalt: 1. Die puissance 
législative (Gesetzgebung), 2. die puissance e Jécutive. Cetztere teilt 
er wieder ein in a) die puissance exécutive des choses, qui dépendent 
du droit des gens (Derwaltung) und b) die puissance e Jéecutive des 
choses, qui dpendent du droit civil (puissance de juger, Rechtsprechung). 
Die hier unter a) genannte puissance bezeichnet er auch simplement 
Duissance exécutive de 1'Etat, zu deutsch „vollziehende Staatsgewalt“. 
An dieser von Montesquien aufgestellten sogenannten konstitutionellen 
Theorie hielten die deutschen Staatsrechtslehrer lange Seit hindurch fest. 
Diese Lehre hat überhaupt die Derfassungsentwickelung fast der ganzen 
Welt beeinflußt, so insbesondere auch die Belgiens, dessen Derfassungs- 
urkunde von 1831 der preußischen Derfassung von 1850 Zzum Dorbilde 
gedient hat. Auch Suarez, der Derfasser des HLR., sondert bereits die 
Rechte der Obergewalt oder Souveränitätsrechte: a) in die gesetz- 
gebende Macht, b) in die vollziehende Macht und c) in die richterliche 
Macht. Die vollziehende Macht begreift nach ihm das Recht in sich, 
d#ie Beschlüsse der gesetzgebenden Macht zur Kusführung zu bringen 
und die Mitglieder des Staates zu deren Befolgung anzuhalten?). 
Später ließ man jedoch in der Staatsrechtswissenschaft die Lehre von 
den drei Gewalten fallen. Man gelangte zu der Uberzeugung, daß 
sie sich wissenschaftlich, besonders in der von Montesquien gedachten 
Weise, nicht durchführen läßts). Dor allem ist daran festzuhalten, 
daß die Staatsgewalt einheitlich und unteilbar ist. Die verschiedenen 
sogenannten Gewalten stellen sich lediglich als Gußerungen eines 
einheitlichen Staatswillens dar, der sich hierzu verschiedener Organe 
bedient. Diese unteilbare Staatsgewalt kann nicht begrifflich zergliedert 
„) pbol. hubrich preuß. Staatsr. S. 115, auch HN. II. 11. 8 155, 
, Drb U. Krt. 62, 86 I, 45. · 
8)Vgl.LabandIIS.175,5.Aufl.,5.6,162,4.Aufl.;HuedeGraiS 
S.4N.7.
	        
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