Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Derordnungsrecht der komm. Eenerale auf Grund des § 4. 25 
werden. Immerhin macht man in der neueren Wissenschaft noch einen 
Unterschied zwischen Rechtsprechung, Gesetzgebung und Derwaltung, 
indem man die staatlichen Wirkungskreise so untereinander abgrenzt. 
Man nennt jedoch die dritte Gewalt, da diese sich heute nicht mehr 
auf die Dollziehung der Gesetze beschränkt, nicht vollziehende Gewalt 
oder pouvoir Kécutif, sondern Derwaltung oder pouvoir administratif, 
indem man darunter in negativer hinsicht alles dasjenige versteht, 
was nicht in das Gebiet der Gesetzgebung oder Rechtsprechung fällt?). 
b) Grundlegende Bedeutung despreußischen Staats- 
rechts für die Begriffsbestimmung der vollziehenden 
Gewalt im Sinne des § 43506. 
s 15. 
Bei der Definition des Begriffs der vollziehenden Gewalt 
im Sinne des §&# 4 B3. ist zu berücksichtigen, daß das B3., 
wenn es durch Krt. 68 RD. auch provisorisches Reichsgesetz ge- 
worden ist, seinem Ursprunge nach ein preußisches Gesetz ist, 
und daß es im engsten Jusammenhange mit der Dreußischen 
Derfassungs-Urkunde steht. Dies beweist besonders die Ent- 
stehungsgeschichte des B3G. — Dorläuferin und auch Dorbild 
des B#. war die MKöniglich Preußische Derordnung vom 10. Mai 
1840. Diese wurde vom Rönige den Kammern 1850 als Entwurf 
des in Krt. 111 DrD U. vorgesehenen Gesetzes unterbreitet. Dieser 
Krt. 111 Drd U. lautet: „Jür den Lall eines Krieges oder Kuf- 
ruhrs können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit 
die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verf.-Urk. zeit= und 
distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das 
Gesetz.“ Dies Gesetz ist das BZG., das unter dem 4. Juni 1851 
erlassen wurde. Das B36. stellt also eigentlich nur ein Kus- 
führungsgesetz zur DrD U. dar. Haldy S. 8 sieht es sogar als 
einen Teil der DrD U. an. Er sagt a. a. O.: „Krt. 111 in Der- 
bindung mit dem Institut des Belagerungszustandes ist gewisser- 
') Dgl. Laband II a. a. O.; Unschütz bei holtzendorff IV S. 610.
	        
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