C. Derordnungsrecht der komm. Eenerale auf Grund des § 4. 25
werden. Immerhin macht man in der neueren Wissenschaft noch einen
Unterschied zwischen Rechtsprechung, Gesetzgebung und Derwaltung,
indem man die staatlichen Wirkungskreise so untereinander abgrenzt.
Man nennt jedoch die dritte Gewalt, da diese sich heute nicht mehr
auf die Dollziehung der Gesetze beschränkt, nicht vollziehende Gewalt
oder pouvoir Kécutif, sondern Derwaltung oder pouvoir administratif,
indem man darunter in negativer hinsicht alles dasjenige versteht,
was nicht in das Gebiet der Gesetzgebung oder Rechtsprechung fällt?).
b) Grundlegende Bedeutung despreußischen Staats-
rechts für die Begriffsbestimmung der vollziehenden
Gewalt im Sinne des § 43506.
s 15.
Bei der Definition des Begriffs der vollziehenden Gewalt
im Sinne des § 4 B3. ist zu berücksichtigen, daß das B3.,
wenn es durch Krt. 68 RD. auch provisorisches Reichsgesetz ge-
worden ist, seinem Ursprunge nach ein preußisches Gesetz ist,
und daß es im engsten Jusammenhange mit der Dreußischen
Derfassungs-Urkunde steht. Dies beweist besonders die Ent-
stehungsgeschichte des B3G. — Dorläuferin und auch Dorbild
des B#. war die MKöniglich Preußische Derordnung vom 10. Mai
1840. Diese wurde vom Rönige den Kammern 1850 als Entwurf
des in Krt. 111 DrD U. vorgesehenen Gesetzes unterbreitet. Dieser
Krt. 111 Drd U. lautet: „Jür den Lall eines Krieges oder Kuf-
ruhrs können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit
die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verf.-Urk. zeit= und
distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das
Gesetz.“ Dies Gesetz ist das BZG., das unter dem 4. Juni 1851
erlassen wurde. Das B36. stellt also eigentlich nur ein Kus-
führungsgesetz zur DrD U. dar. Haldy S. 8 sieht es sogar als
einen Teil der DrD U. an. Er sagt a. a. O.: „Krt. 111 in Der-
bindung mit dem Institut des Belagerungszustandes ist gewisser-
') Dgl. Laband II a. a. O.; Unschütz bei holtzendorff IV S. 610.