C. Derordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 27
gewalt sowie deren Kusübung, die Staatsregierung, lag also
nach ALR. in der hand des Landesherrn, des Königs. Ebenso
steht in der DrDU. dem Rönige, wenigstens dem ius nach, die
gesamte Regierung in weiterem Sinne zu, ein Begriff, der auch
der Drd U. wohlbekannt ist, wie sich aus den Krtt. 44, 54, 56ff.
ergibt 12). Hbweichend regelt die DrD U. jedoch das exercitium
der einzelnen als Elemente des allgemeinen Staatsregierungs-
begriffs erscheinenden Gewalten, indem sie die gesetzgebende
Gewalt gemeinschaftlich durch die beiden Häuser des Landtages
und den Rönig und die richterliche Gewalt durch unabhängige,
nur den Gesetzen unterworfene Gerichte ausüben läßt. Diese
Derschiedenheit in der rt und Weise der Kusübung der Staats-
gewalten spricht nun aber keineswegs für deren rein formellen
Charakter. Dielmehr hebt Hubrich a. a. O. ganz richtig hervor,
daß der Derfassungsgesetzgeber, indem die Krtt. 62, 86, 45 Satz 1
PrVu. Modifikationen quoad exercitium zu den 886, 7 II, 13
bzw. §§ 18 II, 17 bzw. §§ 2, 3 II, 13 HLR. statuieren, die drei
als Elemente des allgemeinen Regierungs= und Staatsverwaltungs-
begriffs gedachten Gewalten nicht etwa als Sunktionen rein
formeller Natur auffasse, sondern gerade einen bestimmten
Inhalt an sich bei ihnen voraussetze; das bestätige deutlich wie
der Wortlaut so die Entstehungsgeschichte des Krt. 86 18).
Daraus folgt, daß die drei Gewalten nach preußischem Der-
fassungsrecht begrifflich zweifach zu deuten sind, daß sie sowohl
im materiellen wie im formellen Sinne zu verstehen sind, je
12) Dgl. Hubrich a. a. O. S. 124; Bornhak 1 5. 462.
13) Dgl. Hubrich a. a. O. S. 114, nach dem auch Montesquien sich
die drei Gewalten durch einen speziellen Inhalt charakterisiert dachte;
ogl. auch Hubrich, Der Statutenbegriff im HLR., Greifswald 1916;
vgl. ferner die Kgl. Derordn. v. 206. 12. 1808 und v. 27. 10. 1810 (hubrich
a. a. O. S. 120), aus denen die gleiche Kuffassung der drei Gewalten
in der vorkonstitutionellen preußischen Rechtsperiode hervorgeht.