34 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84.
Reichsgesetz erhebt, ermöglicht es lediglich, das in diesem Gesetz
enthaltene preußische Recht des Belagerungszustandes in den
übrigen deutschen Bundesstaaten anzuwenden. Das zum Reichs-
recht gewordene BZG. sagt ferner ebenfalls nichts über die An—
wendung preußischen Derwaltungsrechts auf nichtpreußische Glied-
staaten des Reiches 25).
e) Husdehnung der vollziehenden Gewalt der Militär-
befehblshaber auf die Reichsverwaltung.
g 18.
In Anbetracht dessen, daß sich das Reich für bestimmte Gebiete
die Verwaltung ganz oder zum Teil vorbehalten hat (EArt. 4 RDV.),
fragt es sich, ob ebenso wie die vollziehende Gewalt des Landes-
herrn oder der sonst in den betreffenden Einzelstaaten hierfür
in Betracht kommenden Organe auch die vollziehende Gewalt
des Bundesrats und der Reichsbehörden auf die Militärbefehls-
haber übergcht. Diese Srage ist zweifellos zu bejahen 26). Das
ist ohne weiteres daraus zu schließen, daß das B#36., wie oben
erwähnt, vollkommen die Stellung eines Reichsgesetzes einnimmt.
Das BZG. ist durch Art. 68 RD. zu einem Bestandteil der RD.
geworden. Daß das Gesetz von 1851 ursprünglich ein bundes-
staatliches, nämlich ein preußisches, ist, bleibt dabei völlig ohne
Belang. Dieses Gesetz sogt nun aber einfach in seinem § 4: „Die
vollziehende Gewalt geht über.“ Es ist demzufolge so anzusehen,
als wenn die R.D. selbst diese Bestimmung trifft und der Militär-
befehlshaber direkt aus der RD. seine Machtbefugnisse herleitet.
Es würde auch in der Cat ein eigenartiger Rechtszustand ge-
25) Dql. v. Nicolai S. 22; Strupp S. 40; Dürschel 5. 50; üdam in
Dr. Derw.-Bl. Bd. 36 S. 501; Rstr. B0. 40 S. 410 (412).
26) Vgl. Menner in JW. 1916 S. 78; Dürschel S. 60; Strupp S. 48;
Conrad Dstr-z. 1915 S. 6; Arndt DIZ. 1915 S. 30; Delius PrVBI.
Bd. 36 S. 571; a. A. Minde Dstr3. 1915 S. 506.