C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 35
schaffen, wenn die Junktionen der Reichsbehörden von dem
Machtbereich des Militärbefehlshabers, in dessen hand doch die
gesamte Exekutivgewalt vereinigt ist, ausgeschlossen sein sollten,
während der Militärbefehlshaber die Befugnisse der Landes-
behörden uneingeschränkt innehat. Die kommandierenden Gene-
rale und sonst in Frage kommenden Militärbefehlshaber sind hier
Sunktionäre der Reichsgewalt, obwohl sie in ihrer Eigenschaft
als Offiziere Landesbeamte sind 27).
Mit Rücksicht auf die reichsrechtliche Gültigkeit des §8 4 B36.
darf man auch bezüglich der Gehorsamspflicht der Jivilver-
waltungsbehörden gegenüber den Militärbefehlshabern (& 4
Satz 2 BS6.) keinen Unterschied zwischen Reichs= und Landes-
behörden machen. Der kommandierende General kann sonach
auch Reichsbehörden Kufträge und Anweisungen erteilen.
1)Erstreckung der vollziehenden Gewalt des § 4 B56.
auf sämtliche Gebiete der Derwaltung.
8 19.
Bei der Verwaltung unterscheidet man von altersher fünf
verschiedene Gebiete. Diese fünf Betätigungsbereiche, die sich
der Staat, dem an sich kein Gebiet verschlossen ist, vorbehalten
hat, sind die Gebiete des Kriegswesens, der Justiz, des Linanz-
wesens, der auswärtigen Angelegenheiten und der inneren Der-
waltung. Es ist kein Grund dafür vorhanden, daß eines dieser
fünf Gebiete von der vollziehenden Gewalt des § 4 B36. aus-
geschlossen sein soll 23). Menn v. Nicolai S. 21 die vollziehende
27) Nach richtiger Ansicht sind die Offiziere nämlich Landesbeamte
und nicht Reichsbeamte, weil das Reich keine Militärverwaltung be-
sitzt und außer den Schutztruppen keine anderen CTruppen als die Kon-
tingente der einzelnen Bundesstaaten hat. Dql. Laband IVS. 58ff., 180,
5. Hufl.; auch Strupp S. 40; a. f. Krndt, RD. Komm. S. 311.
28) Dgl. Haenel I S. 457; Laband IV S. 40ff.; Szumanski S. 4;
3*