Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

36 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 4. 
Gewalt des 8 4 B3ZG. auf die innere Verwaltung beschränken 
will, so fehlt es hierfür an jeglichem Anhalt, da weder der 84 
B36. selbst noch seine systematische Stellung oder seine Ent- 
stehungsgeschichte eine solche Beschränkung erkennen lassen. 
haenel a. a. G. bemerkt zutreffend, daß die vollziehende Gewalt 
der Militärbefehlshaber sich nicht auf das Gebiet der inneren 
Derwaltung beschränkt, sondern auch auf andere Gebiete, z. B. 
die Sinanzverwaltung, übergreifen kann. Rein willkürlich er- 
scheint es schließlich, die Holizeiverwaltung oder die auswärtigen 
Angelegenheiten von der vollziehenden Gewalt des 8 4 BZG. 
auszunehmen, wie ldam a. a. G. bzw. Strupp a. a. O. dies tun. 
Dritter Kbschnitt. 
Inhalt und Umfang des Derordnungsrechts auf Grund des 
§ 4336. 
a) Das Recht der kommandierenden Generale und 
Sestungskommandanten zum Erlaß von Derwaltungs- 
und Rechtsverordnungen. 
g 20. 
Ist im vorstehenden der Begriff der vollziehenden Gewalt 
im Sinne des 8 4 B3G. allgemein umgrenzt worden, so seien 
munmehr die sich hieraus für Inhalt und Umfang des Derordnungs- 
rechts der kommandierenden Generale und Sestungskomman- 
danten ergebenden Jolgerungen im einzelnen erörtert. 
Wenn hier von dem ZRecht der kommandierenden Generale 
zum Erlaß von Derordnungen die Rede ist, so drängt sich zunächst 
die Lrage auf, was man unter Derordnungen überhaupt zu 
Ebermayer bei Stenglein S. 369; Siebert a. a. O.; Anschütz DStr5. 
14 S. 455; Brüß S. 64; Dürschel S. 65; a. Hl. v. Micolai S. 21; Strupp 
S. 50; Hdam a. a. O. 5S. 502.
	        
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