C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 37
verstehen hat, und welcher Krt die Derordnungen sind, die die
kommandierenden Generale auf Grund des §& 4 B56. zu er-
lassen befugt sind. Was den Begriff der Derordnung angeht,
so hat dieser nach der herrschenden Lehre ebenso wie der des
Gesetzes einen doppelten Sinn, nämlich einen formellen und
einen materiellen 29). Die Derordnung im formellen Sinne ist
eine allgemeine Knordnung, welche ohne Mitwirkung der Dolks-
vertretung von den Organen der vollziehenden Gewalt erlassen
wird. Die verordnung im materiellen Sinne oder Derwaltungs-
vorschrift ist nach Hubrich, Gesetzes= und Derordnungsbegriff
S. 7 Note 3, „eine materiell dem Gebiete der Derwaltung an-
gehörige Dorschrift". Beide Begriffe decken sich keineswegs.
Bei der Derordnung im formellen Sinne kommt es nicht auf den
Inhalt an; hier entscheidet lediglich das zu ihrem Erlaß zuständige
Organ, ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende staatliche kt
sich materiell als ein solcher der Legislative oder der Exekutive
darstellt. Es gibt nun nämlich auch FSälle, in denen die Hufstellung von
Rechtsregeln, also die Gesetzgebung, ohne Justimmung der Dolks-
vertretung für zulässig erklärt ist. Quch in einem solchen Falle
spricht man von Derordnungen im formellen Sinne; man nennt
diese Derordnungen jedoch, weil sie sich inhaltlich als Rechts-
vorschriften qualifizieren, Rechtsverordnungen. Im Gegensatz
bierzu bezeichnet man jene Derordnungen, die sowohl materiell
wie formell in das Gebiet der Derwaltung rechnen, als Der-
waltungsverordnungen.
Die AKntwort auf die Srage, welcher Natur die Derordnungen
sind, die der kommandierende General auf Grund des § 4 B356.
29) Dgl. Laband II S. 1ff.; hubrich, Gesetzes= und Derordnungs-
begriff S. öff.; Rosin S. 4, 68; Schwartz S. 194ff.; a. M. Arndt RV.
Komm. S. 115 ff.; DrD U. S. 227ff.; Bornhak I S. 510; Jorn a. a. GO.