Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 4. 37 
verstehen hat, und welcher Krt die Derordnungen sind, die die 
kommandierenden Generale auf Grund des §& 4 B56. zu er- 
lassen befugt sind. Was den Begriff der Derordnung angeht, 
so hat dieser nach der herrschenden Lehre ebenso wie der des 
Gesetzes einen doppelten Sinn, nämlich einen formellen und 
einen materiellen 29). Die Derordnung im formellen Sinne ist 
eine allgemeine Knordnung, welche ohne Mitwirkung der Dolks- 
vertretung von den Organen der vollziehenden Gewalt erlassen 
wird. Die verordnung im materiellen Sinne oder Derwaltungs- 
vorschrift ist nach Hubrich, Gesetzes= und Derordnungsbegriff 
S. 7 Note 3, „eine materiell dem Gebiete der Derwaltung an- 
gehörige Dorschrift". Beide Begriffe decken sich keineswegs. 
Bei der Derordnung im formellen Sinne kommt es nicht auf den 
Inhalt an; hier entscheidet lediglich das zu ihrem Erlaß zuständige 
Organ, ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende staatliche kt 
sich materiell als ein solcher der Legislative oder der Exekutive 
darstellt. Es gibt nun nämlich auch FSälle, in denen die Hufstellung von 
Rechtsregeln, also die Gesetzgebung, ohne Justimmung der Dolks- 
vertretung für zulässig erklärt ist. Quch in einem solchen Falle 
spricht man von Derordnungen im formellen Sinne; man nennt 
diese Derordnungen jedoch, weil sie sich inhaltlich als Rechts- 
vorschriften qualifizieren, Rechtsverordnungen. Im Gegensatz 
bierzu bezeichnet man jene Derordnungen, die sowohl materiell 
wie formell in das Gebiet der Derwaltung rechnen, als Der- 
waltungsverordnungen. 
Die AKntwort auf die Srage, welcher Natur die Derordnungen 
sind, die der kommandierende General auf Grund des § 4 B356. 
29) Dgl. Laband II S. 1ff.; hubrich, Gesetzes= und Derordnungs- 
begriff S. öff.; Rosin S. 4, 68; Schwartz S. 194ff.; a. M. Arndt RV. 
Komm. S. 115 ff.; DrD U. S. 227ff.; Bornhak I S. 510; Jorn a. a. GO.
	        
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