38 C. verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84.
zu erlassen befugt ist, kann nun in Anbetracht dessen, was oben
über die Deutung des Begriffs der vollziehenden Gewalt im
Sinne des 8 4 B3G. ausgeführt ist, nur dahin lauten, daß die
kommandierenden Generale zum Erlasse von Derordnungen im
formellen Sinne berechtigt sind. Es liegt auf der hand, daß
den kommandierenden Generalen, den nach den obigen Kus-
führungen die gesamten Machtbefugnisse des Königs und der
Zivilverwaltungsbehörden, d. h. die vollziehende Gewalt im
formellen Sinne, zusteht, alle diejenigen Verordnungen zu treffen
berechtigt sind, zu deren Erlaß die Organe der vollziehenden
Gewalt kompetent sind.
Dieser an sich selbstverständlichen Feststellung bedurfte es
besonders deshalb, weil dadurch klar und deutlich erwiesen wird,
daß die kommandierenden Generale auch zum Erlasse von Rechts-
verord nungen befugt sind 30).
Diese Befugnis zum Erlasse von Rechtsverordnungen besitzen
die kommandierenden Generale nun keineswegs ohne weiteres;
vielmehr besteht sie nur da, wo eine allgemeine oder spezielle
Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen zugunsten
des Königs oder anderer Derwaltungsinstanzen in Derfassung
oder Gesetz ausgesprochen ist. Denn grundsätzlich gehen die Der-
waltungsakte von Derwaltungsorganen aus. Sür eine HKb=
weichung von diesem Prinzip ist eine besondere verfassungs-
oder gesetzmäßige Grundlage erforderlich 31). Die Delegation
der Gesetzgebungsgewalt kann nun entweder auf Reichsrecht
oder auf Landesrecht beruhen. Da die kommandierenden Generale
30) Conrad Dotr-. 1915 S. 4 spricht dementgegen den komm. Gene-
ralen die Befugnis zum Erlasse von Rechtsverordnungen ab. Dogl.
hierzu auch Restr. Bd. 40 S. 1ff.
31) Dgl. Laband II S. 58, 5. Kufl.; Hubrich, Pr. Staatsr. S. 142;
Rosin S5. 32; hue de Grais S. 52; Cschütz bei Holtzendorff S. 605;
abweichend Sorn I 5. 486.