C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 41
kann nach der den kommandierenden Generalen durch das B56.
eingeräumten Machtstellung keinem Jweifel unterliegen, daß
die kommandierenden Generale auch zum Erlaß dieser in der
Reichsgewerbeordnung vorgesehenen Rechtsvorschriften ermächtigt
sind. Der von Arndt a. a. O. und Delius a. a. O. gemachte Ein-
wand, daß diese Befugnisse nicht unter den Begriff der voll-
ziehenden Gewalt im Sinne des §& 4 B36. fallen, erledigt sich
aus denselben Gründen wie im obigen Salle 34).
5. die böchstpreisfestsetzungen des Reichsgesetzes vom.
17. Dezember 1914.
l 25.
Ganz ähnlich wie mit den oben genannten Reichsverordnungen
verhält es sich mit den Befugnissen, die dem Bundesrat bzw.
den Landeszentralbehörden oder den von diesen bestimmten
Behörden in § 5 des Reichsgesetzes, betr. Höchstpreise, vom 17. De-
zember 1014 (REBl. S. 510) (DD#.) zustehen 35). Nach §5 DD#.
können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden Höchstpreise festsetzen, soweit nicht der Bundesrat, dem
nach der gleichen Bestimmung die höchstpreisfestsetzung in erster
Linie obliegt, Höchstpreise bereits festgesetzt hbat. Man wird die
zur Höchstpreisfestsetzung erforderlichen Knordnungen zweifellos
den Rechtsverordnungen einzureihen haben.
Die kommandierenden Generale sind nun zum Erlaß dieser
im DD. vorgesehenen Derordnungen gleichfalls für zuständig
zu erachten, und zwar auch schon für die eit des jetzt bestehenden
34) Dgl. Dürschel S. 61; Kronecker in L5. 1916 S. 577 ff.; a. M.
Arndt DIZ. 1915 S. 307; Delius DrD U. B5. 50 S. 571; auch Minde
DStr3. 1915 S. 501lff.
35) Der 8 5 HPG. ist an Stelle des §& 5 des HPG. in der ursprüng-
lichen Sassung v. 4. 8. 1914 getreten.