Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

42 C. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 84. 
Kriegszustandes. Daran wird insbesondere durch die Tatsache 
nichts geändert, daß das HhPG. erst nach der am 31. Juli 1914 
erfolgten Erklärung des Kriegszustandes ergangen ist. Wenn 
auch der Satz gilt: Lex posterior derogat legi priori, so hätte 
doch die durch § 4 B56. begründete Juständigkeit der kom- 
mandierenden Generale zum Erlaß von zivilbehördlichen Der- 
ordnungen bezüglich der den Derwaltungsbehörden im Dp6. 
übertragenen höchstpreisfestsetzungen in dem D#. selbst oder 
in einem anderen Gesetz ausdrücklich aufgehoben werden müssen. 
Derwaltungsbehörde im Sinne des DPD. ist sonst auch der Militär= 
befehlshaber. hiergegen spricht weder die Dorschrift des § 4 B56. 
noch Wortlaut und Entstehungsgeschichte des DpDG. 35). 
4. Die Kusführungsverordnungen des Krt. 45 PrVu. 
l 24. 
Don den auf Landesgesetz beruhenden Ermächtigungen der 
Derwaltungsorgane zum Erlaß von Rechtsverordnungen seien 
die bedeutsamsten des preußischen Rechts erwähnt, zumal da 
dem preußischen Recht für die Umgrenzung der Befugnisse der 
kommandierenden Generale aus § 4 B56. eine prinzipielle 
Bedeutung beizumessen ist 37). 
In dieser hinsicht kommt zunächst die allgemeine Ermächtigungs- 
klausel des Hrt. 45 DrD. in Betracht. Krt. 45 DrDU. bestimmt, 
daß der RKönig die zur Kusführung der Gesetze nötigen Der- 
ordnungen erläßt. Diese sogenannten Kusführungsverordnungen 
sind Derordnungen, die sich nur innerhalb der in den Gesetzen 
aufgestellten Rechtsprinzipien halten dürfen, also nur intra legem 
%6) Dgl. RGstr. Bd. 40 S. 215; S. 161 (162); R. v. 20. 9. 1015 
(Tonrad S. 190); Strupp S. 51; Özumanski S. 7; Dürschel S. 66; auch 
Rtr. Bd. 40 S. 1. 
37) Dgl. oben S. 25ff.
	        
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