Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

46 C. Derordnungsrecht der komm. Eenerale auf Erund des § 4. 
Landtags nicht versammelt sind. Wie v. DPelargus a. a. O. nun 
aber mit Recht hervorhebt, hat diese Doraussetzung bei der räum- 
lich eingeengten Gültigkeit und der zeitlichen Kurzlebigkeit aller 
Derordnungen der Militärbefehlshaber keine Bedeutung. Diese 
Doraussetzung käme also bei Kusübung des Notverordnungsrechts 
durch die Militärbefehlshaber ganz und gar in Jortfall. Ob 
man weiter mit v. Pelargus den Kriegszustand stets als einen 
Sall anzusehen hat, wo es sich um Kufrechterhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit oder um Beseitigung eines ungewöähnlichen 
Notstandes handelt, dürfte zweifelhaft erscheinen, schon mit 
Rücksicht darauf, daß nach fKrt. 68 RD. zur Erklärung des Kriegs- 
zustandes die bloße Bedrohung der öffentlichen Sicherheit genügt. 
Doch kann diese Frage unerörtert bleiben, da die kommandieren- 
den Generale über das Dorliegen der hier in Rede stehenden 
Doraussetzung letzten Endes nach ihrem freien Ermessen ent- 
scheiden. Es ist dies eine Srage rein politischer Natur. — Schließ- 
lich fiele beim Militärbefehlshaber ohne weiteres die Bedingung 
fort, daß die Notverordnung unter Derantwortlichkeit des ge- 
samten Staatsministeriums zu erlassen ist; denn nach § 4 Kbf. 2 
B36. sind die Militärbefehlshaber für ihre Knordnungen persön- 
lich verantwortlich, das Staatsministerium kann auch unmöglich 
für Handlungen der Militärbefehlshaber verantwortlich sein. 
Danach würden also die kommandierenden Generale ohne Dor- 
handensein der Doraussetzungen und Bedingungen des Hrt. 65 
DrD U. zum Erleß von Notverordnungen berechtigt sein. v. Pelar- 
gus gelangt denn auch am Schlusse seiner Kusführungen zu dem 
Ergebnis, daß die Militärbefehlshaber, falls sie es zur Kufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines 
ungewöhnlichen Uctstandes für erforderlich erachten, einen Über- 
oder Eingriff in die bestehende Rechtsordnung vorzunehmen, 
als Träger der vollziehenden Gewalt nichts weiter über sich haben
	        
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